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Entscheidung des BVerfG zum Zweiten NC Urteil 19.12.17

Presseerklärung der Kanzlei der Kanzlei Dr. Brehm & Brehm-Kaiser

Presseerklärung zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zum Zweiten Numerus-Clausus-Urteil vom 19.12.2017

Das Bundesverfassungsgericht erklärt das derzeitige Vergabesystem zum Studium der Medizin in Teilen für verfassungswidrig!

Die mit dem Grundgesetz für unvereinbar erklärten Vorschriften gelten bis zu einer Neuregelung, die bis zum 31.12.2019 zu treffen ist, fort.

Dr. Robert Brehm und Alexandra Brehm-Kaiser, beide Spezialisten auf dem Gebiet des Hochschulzulassungsrechts, die beide an der mündlichen Verhandlung vor dem BVerfG am 04.10.2017 teilgenommen haben, geben eine erste Bewertung des Urteils des BVerfG vom 19.12.2017 zur künftigen Ausgestaltung des Studienzulassungsrechts, insbesondere zum künftigen Recht der Vergabe von Studienplätzen in den medizinischen Studiengängen:

Es bleibt nur der Rahmen der Studienplatzvergabe: Nämlich die drei Quoten von jeweils 20 % für Abiturbeste und die Wartezeitbewerber und 60 % im Auswahlverfahren der Hochschulen. In den Quoten muss sich jedoch bis zum 31.12.2019 vieles ändern. So lange hat das BVerfG den Gesetzgebern von Bund und Ländern Zeit gegeben, seine Vorgaben umzusetzen.

Die Wartezeitquote ist verfassungsrechtlich nicht unzulässig, darf aber nicht über den Anteil von 20 % hinaus erhöht werden. Mehr noch: „Die Einrichtung einer Wartezeitquote ist verfassungsrechtlich zulässig, wenngleich nicht geboten.“ Verfassungswidrig ist, dass der Gesetzgeber die Wartezeit in ihrer Dauer nicht angemessen begrenzt hat. Das BVerfG hält eine Wartezeit von vier Jahren und länger für disfunktional. Dies gelte auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass viele Bewerber am Ende keinen Studienplatz über die Wartezeitquote erhalten können. Näheres hoffen wir hierzu aus den Gründen zu erfahren. Das würde dann für diese Bewerber das „Aus“ für ihren Berufswunsch bedeuten. Dies erscheint uns äußerst problematisch. Auch müsste unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes eine Lösung für diejenigen gefunden werden, die bereits lange auf den Platz warten.

Weiter ist nach Auffassung des BVerfG für die Wartezeitquote – ebenso wie für die Abiturbestenquote – eine verfahrensökonomische Notwendigkeit zur zahlenmäßigen Beschränkung der Ortswahlangaben nicht erkennbar. Auch habe der Gesetzgeber dem Grad der Ortspräferenz eine zu große Bedeutung beigemessen. Vorrangig sei die Abiturnote.

Am unproblematischsten war für das BVerfG die Abiturbestenquote. Deren Einzelregelung ist nur verfassungswidrig, soweit der Bewerber auf 6 Ortswünsche beschränkt ist und die Ortwünsche bei der Vergabe vorrangig vor der Abiturnote berücksichtigt werden.

Zahlreiche Änderungen muss es in der 60 % Quote für das Auswahlverfahren der Hochschulen (AdH) geben. Es ist unzulässig – wie es derzeit noch einige Universitäten tun – auch diese Studienplätze ausschließlich nur nach der Abiturnote ohne weiteres Auswahlkriterium zu vergeben und auf diese Weise die Abiturbestenquote auf 80 % aufzustocken. So muss der Gesetzgeber vorschreiben, dass die Hochschulen neben der Abiturnote mindestens ein „ergänzendes, nicht schulnotenbasiertes Auswahlkriterium“ zur Bestimmung der Eignung verwenden.

Da es im AdH bisher keine Landesquoten für die Abiturnoten gibt, muss der Gesetzgeber einen „Ausgleichsmechanismus zur Herstellung einer hinreichenden Vergleichbarkeit der Abiturnoten über die Landesgrenzen hinweg“ schaffen.

Für den Fall, dass die Hochschulen Eignungsprüfungsverfahren durchführen oder Berufsausbildungen oder -tätigkeiten berücksichtigen wollen, muss der Gesetzgeber genügend Vorgaben machen, standardisiert und strukturiert. Er muss dabei auch festlegen, dass in den hochschuleigenen Studierfähigkeitstests und Auswahlgesprächen nur die Eignung geprüft wird. Die den Hochschulen eingeräumte Konkretisierungsbefugnis darf sich ausschließlich auf die fachliche Ausgestaltung und Schwerpunktsetzung unter Einbeziehung auch hochschulspezifischer Profilbildungen beziehen.

Die den Hochschulen im bayerischen und im hamburgischen Landesrecht gegebene Möglichkeit, weitere Auswahlkriterien festzulegen, die sich nicht im gesetzlichen Kriterienkatalog finden – „Kriterienerfindungsrecht“ – ist verfassungswidrig.

Als Vertreter zahlreicher Studienbewerber, die seit längerer Zeit auf einen Studienplatz warten, ist es unsere Aufgabe, die Regelung der Begrenzung der Wartezeit kritisch zu beobachten. Jedenfalls müssen solche Bewerber, die irgendwann aus der Wartequote herausfallen und auch nach den anderen Quoten keine Chance haben, über ein Auslandsstudium oder den Kapazitätsprozess die Möglichkeit haben, einen Studienplatz in ihrem Wunschstudiengang zu erhalten.

Seit über 40 Jahren sind wir, Rechtsanwalt Dr. Robert Brehm in Frankfurt am Main und Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Zimmerling in Saarbrücken, auf dem Gebiet des Hochschulzulassungsrechts, besser bekannt als „Studienplatzklagen“, tätig und haben in dieser Zeit viele tausend Studienbewerber in den verschiedensten Studiengängen gegenüber Universitäten und Hochschulen für Angewandte Wissenschaft (früher: Fachhochschulen), aber auch gegenüber der Stiftung für Hochschulzulassung (SfH oder hochschulstart.de; früher: ZVS) beraten und vertreten.

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Die Bildrechte liegen bei dem Verfasser der Mitteilung.

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