Donnerstag, März 28, 2024
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Akif Pirinçci: Die verschwiegene Sensation

Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts sind für Mainstream-Medien in der Regel favorisiertes Futter, das in der Öffentlichkeit tage-, ach was, wochen- und monatelang wiedergekäut wird. Zuletzt sorgte das GEZ-geht-so-in-Ordnung-Urteil von ebenda sowohl unter den Gegnern als auch Befürwortern des Zwangsrundfunks für Echauffierungskaskaden ohne Ende und bis der Arzt kommt. Umso erstaunlicher ist es, daß ein bestimmter Beschluß vom 22. Juni 2018 des obersten Gerichts so ganz sang- und klanglos, gerade so, als wäre nix passiert, im Strudel der News erst nur verschämt und höchstens mit drei, vier Sätzen Erwähnung fand, um dann gänzlich im Äther zu verschwinden.

Von Akif Pirinçci

Dabei besitzt das Urteil das Vernichtungspotential einer juristischen A-Bombe und könnte und wird dafür sorgen, daß das Äußerungsdelikt der Volksverhetzung nach § 130 Strafgesetzbuch (StGB) sich in einen Papiertiger, wenn nicht sogar in ein Schmusekätzchen verwandelt. Jedenfalls wird fortan kein gewöhnlicher Richter an diesem Sensationsurteil mehr vorbeikommen, wenn Bürger ihrem Ärger über die gegenwärtigen politischen und gesellschaftlichen Zustände in diesem Land öffentlich Luft machen und dann wegen “Vergiftung des geistigen Klimas” in welcher Art auch immer vors Gericht geschleift werden.

Beispielhaft für das Verschweigen dieser Detonation sei hier ein Artikel vom 3. 8. auf SPIEGEL-Online erwähnt, der seltsamerweise exakt das Gegenteil des Beschlusses suggeriert und mit rechthaberischer Genugtuung die Verengung der Meinungsfreiheit hierzulande auf Gnadenbilligungen von Jura-Professoren und Paragraphen-Haarspaltereien reduziert wissen möchte: “Holocaust-Leugnerin Haverbeck scheitert mit Klage gegen Haft”:

“Eine Bestrafung wegen Leugnung des nationalsozialistischen Völkermordes sei grundsätzlich mit dem Grundrecht auf Meinungsfreiheit vereinbar, teilte das Gericht in Karlsruhe mit. Haverbecks Verfassungsklage sei deshalb nicht zur Entscheidung angenommen worden.”

Ich hasse Antisemitismus in jeglicher Form. Antisemiten kann ich nicht hassen, weil ihre zwang- und krankhafte Beschäftigung mit dem Jüdischen und allem, was damit zusammenhängt und traurige Geschichte ist, für mich eine unheilbare Geisteskrankheit darstellt. Mir persönlich ist es auch egal, was sie sich in ihren schiefgewickelten Hirnen über den stattgefundenen Holocaust zurechtspinnen oder hinter jedem übelriechenden Furz auf der Welt die jüdische Weltverschwörung halluzinieren. Es sind für mich Kranke, die weder von der titanischen Kulturleistung noch vom tonnenschweren Wissenschafts-Output jüdischer Menschen die geringste Ahnung besitzen und in der industriellen Vernichtung von Millionen Leben made in Germany ein Debattierthema sehen, das es einfach wegzudiskutieren gilt. Natürlich weiß ich, daß es unter den Lesern dieses Blogs einige Hardcore-Antisemitin gibt, die bei diesen Worten in Schnappatmung geraten werden. Aber das geht mir am Arsch vorbei. So sollte es auch die Gesetzgebung halten – meine Meinung.

Das (verdeckt) Brisante an diesem Artikel ist jedoch mitnichten die Okay-Sprechung des Bundesverfassungsgerichts der wegen Volksverhetzung in acht Fällen zu einer zweijährigen Haftstrafe verurteilten Nazi-Oma. Es war von vornherein klar, daß die obersten Richter allein aus ökonomischen Gründen dieses Urteil nicht einkassieren würden. Denn sonst wäre Tür und Tor für zig Gegenklagen wegen artverwandter Fehlurteile geöffnet worden. Und so bleibt es bei “Was geschehen ist, ist geschehen.”

Nein, das wirklich Brisante an dem Artikel sind die letzten zwei Sätze, die so öde und nebensächlich daherkommen, daß kein Medienschaffender ihnen auf Grund gegangen ist:

“Die Verfassungsbeschwerde eines anderen Klägers, der wegen Verharmlosung des NS-Völkermordes zu einer Geldstrafe verurteilt worden war, hat dagegen Erfolg. Eine Verurteilung komme nur bei Äußerungen in Betracht, die geeignet seien, den öffentlichen Frieden zu gefährden, hieß es zur Begründung.”

Die Aussage im letzten Satz ist ganz klar gelogen. Weil im Urteil genau das Gegenteil steht. Man muß dazu wissen, daß der Dreh- und Angelpunkt des Volksverhetzungs-Paragraphen “die Störung des öffentlichen Friedens” ist, die durch irgendwelche Verhetzungen gegen Gruppen oder Minderheiten in der Bevölkerung oder eben durch Verleugnung der Verbrechen des NS-Regimes entstehen können. Die Störung des öffentlichen Friedens ist sogar dann gegeben, wenn sie in der Rückbetrachtung nicht eingetreten war, also rein hypothetisch ist. Und das ist der springende Punkt des neuen Beschlusses – und die Papier-Tiger-Werdung des Volksverhetzungspragraphen:

“Im Lichte des Art. 5 Abs. 1 GG ergeben sich an die Eignung zur Störung des öffentlichen Friedens nähere Anforderungen. Ausgangspunkt ist die Meinungsfreiheit als Geistesfreiheit. Eingriffe dürfen nicht darauf gerichtet sein, Schutzmaßnahmen gegenüber rein geistig bleibenden Wirkungen von bestimmten Meinungsäußerungen zu treffen. Das Anliegen, die Verbreitung verfassungsfeindlicher Ansichten zu verhindern, ist ebensowenig ein Grund, Meinungen zu beschränken, wie deren Wertlosigkeit oder auch Gefährlichkeit. Legitim ist es demgegenüber, Rechtsgutverletzungen zu unterbinden. Danach ist dem Begriff des öffentlichen Friedens ein eingegrenztes Verständnis zugrunde zu legen. Nicht tragfähig ist ein Verständnis des öffentlichen Friedens, das auf den Schutz vor subjektiver Beunruhigung der Bürger durch die Konfrontation mit provokanten Meinungen und Ideologien zielt. Die mögliche Konfrontation mit beunruhigenden Meinungen, auch wenn sie in ihrer gedanklichen Konsequenz gefährlich und selbst wenn sie auf eine prinzipielle Umwälzung der geltenden Ordnung gerichtet sind, gehört zum freiheitlichen Staat (Hervorhebung von mir). Der Schutz vor einer ‘Vergiftung des geistigen Klimas’ ist ebenso wenig ein Eingriffsgrund wie der Schutz der Bevölkerung vor einer Kränkung ihres Rechtsbewusstseins durch totalitäre Ideologien oder eine offenkundig falsche Interpretation der Geschichte. Eine Verharmlosung des Nationalsozialismus als Ideologie oder eine anstößige Geschichtsinterpretation dieser Zeit allein begründen eine Strafbarkeit nicht.”

Bummm! Freßt das ihr Zensoren, die ihr mit der bisherigen Praxis des Volksverhetzungs-Artikels Leute zum Schweigen und zur Strecke gebracht habt, die einfach ihre falsche oder richtige Meinung zu dem gewichtigsten Problem unseres Landes seit dem Krieg geäußert haben. Die furchteinflößende Volksverhetzung ist damit zu Dreivierteln eine Schimäre geworden.

Aber es kommt noch, viel, viel besser:

“Der Schutz solcher Äußerungen durch die Meinungsfreiheit besagt damit nicht, dass diese als inhaltlich akzeptabel mit Gleichgültigkeit in der öffentlichen Diskussion aufzunehmen sind. Die freiheitliche Ordnung des Grundgesetzes setzt vielmehr darauf, dass solchen Äußerungen, die für eine demokratische Öffentlichkeit schwer erträglich sein können, grundsätzlich nicht durch Verbote, sondern in der öffentlichen Auseinandersetzung entgegengetreten wird. Die Meinungsfreiheit findet erst dann ihre Grenzen im Strafrecht, wenn die Äußerungen in einen unfriedlichen Charakter umschlagen. Hierfür enthalten die angegriffenen Entscheidungen jedoch keine Feststellungen.”

Das Detail des “unfriedlichen Charakters” ist bewußt so schwammig gehalten, daß jeder Volksverhetzungs-Prozeß ab nun zu einem schier endlosen Diskussions-Event ausufern wird und einem Festmahl für gewitzte Anwälte gleichkommt. Mit diesem Beschluß ist das sogenannte Durchklagen endgültig in Serienproduktion gegangen.

Ich, der ich gerade wegen dieser Delikte sehr oft vor Gericht stehe und in den kommenden Monaten auch wieder stehen werde, habe kein Problem damit, Richter auch mal zu loben. Denn mit diesem Beschluß haben sie die geistige Fläche der Meinungs-, Kunst- und der Pressefreiheit hierzulande um Tausende von Quadratkilometern erweitert. Ehre, wem Ehre gebührt!

P.S. Ich weiß, daß hier auch viele von der Presse reinschauen. Falls ihr diesen Faden aufzunehmen und für eure eigenen Texte auszuschlachten gedenkt, habt den Schneid, mitzuteilen, daß ich es zuerst getan habe.

Quelle!:

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