Samstag, April 20, 2024
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BREAKING: Haftentlassung nach 2/3 – Horst Mahler kommt frei!

Wie erst jetzt bekannt wurde, hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Potsdam mit Entscheidung vom 3. September 2015, die über 10-jährige Gefängnisstrafe gegen Horst Mahler nach Verbüßung von 2/3 der Haftzeit zur Bewährung ausgesetzt. Die Entscheidung wird amFehler, Gruppe existiert nicht! Überprüfen Sie Ihre Syntax! (ID: 3) 6. Oktober 2015 rechtskräftig.

Horst Mahler ist wieder ein freier Mann.

Die richterliche Entscheidung weist in bemerkenswerter Weise die Stellungnahmen der Staatsanwaltschaft München und der Leitung der Strafvollzugsanstalt Brandenburg a.d. Havel zurück. Beide Behörden hatten sich mit Nachdruck gegen eine

vorzeitige Haftentlassung des 79-jährigen ausgesprochen und dies mit dem Schutz des Sicherheitsinteresses der Öffentlichkeit und einer negativen Sozialprognose für Mahler begründet, dem sie einen “verfestigten kriminellen Charakter” bescheinigten.

Die Begründung des Amtsrichters Ligier liest sich streckenweise geradezu wie eine Empörung über die Einlassungen der Staatsanwaltschaft und der JVA Leitung, denen im Fall des Gefangenen Mahler eine Missachtung elementarer Menschenrechte und eine dem Rechtsstaat unwürdige Haltung vorgeworfen wird:

Unter Würdigung seines Zustandes gebietet der alle Rechtsgebiete beherrschende Grundsatz der Verhältnismäßigkeit des staatlichen Handelns und die Verpflichtung zur Wahrung der Grundrechte und der Beachtung der Menschenwürde, die Vollstreckung der bestehenden Freiheitsstrafen auszusetzen.

Dies erfolgt vor dem Hintergrund, daß sich der Verurteilte in einem durch die ärztlichen Berichte sowie Lichtbilder derart schlechten Zustand befindet und eine Verschlechterung nicht ausgeschlossen ist, daß das Ziel der Strafvollstreckung unter


diesen Umständen verdrängt wird und eine weitere Strafvollstreckung die Würde des Menschen, die dem Verurteilten als Subjekt des staatlichen Handelns in jeder Situation zusteht, auf eine schwerwiegende Art und Weise verletzt werden würde. Die Fortsetzung der Strafvollstreckung, die zur Zeit unterbrochen ist, würde nach dem Erreichen von zwei Dritteln der Verbüßung der Strafen unter Würdigung der persönlichen Umstände, insbesondere des Alters und des krankhaften Zustand des Verurteilten sowie der bereits erfolgten Verbüßung dazu führen, daß dessen Stellung als Subjekt des Strafvollzuges immer mehr schwinden und geringer werden würde, er aber immer mehr und vordergründig zu einem Objekt des Strafvollzuges gemacht werden würde.

Dies unberücksichtigt würde der Strafanspruch des Staates nur noch als Exempel vollstreckt werden. Eine derart verstandene Strafvollstreckung ist jedoch eines Rechtsstaates nicht würdig und im Übrigen angesichts der überragenden und nicht zu relativierenden Bedeutung der Würde eines jeden einzelnen Menschen auch verboten.

Die vollständige, lesenswerte Begründung der Entscheidung der Potsdamer Strafvollstreckungskammer ist hier dokumentiert.

https://derfallhorstmahler.wordpress.com/2015/10/05/breaking-haftentlassung-nach-23-horst-mahler-kommt-frei/

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….danke an HWA.

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Gruß an die Freiheit

Der Honigmann

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