Freitag, April 19, 2024
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Das ZDF-Mittagsmagazin darf menschenverachtende Propagan-damittel einer linksextremen Organisation verbreiten

Zu diesem Schluss kommt man, sieht man sich die Begründung zur Einstellung eines Verfahrens gegen Verantwortliche des ZDF genauer an.

Darum ging es im ZDF-Mittagsmagazin-Beitrag in Einzelnen:

Das ZDF hatte Mitte des Jahres im Mittagsmagazin einen Tag vor dem Parteitag der AfD in Augsburg nicht nur über den geplanten „Aufmarsch“ der Antifa in Augsburg berichtet, sondern auch gezeigt, wie und wo sich gewaltbereite Demonstranten das Handwerkszeug für ihre Randale besorgen können. Das ZDF gab in seinem Bericht eindeutige Hinweise auf eine aus dem Internet downloadbare Broschüre “Riot Maker, Augsburg Reiseführer für Krawalltouristen“. Darin wird detailliert beschrieben, mit welchen perfiden Mitteln sich die Autoren der Broschüre den „Kampf gegen rechts“ bzw. gegen die AfD vorstellen. Das ZDF hat daraus nicht nur zitiert, sondern im Bild gezeigt, wie größtmöglicher Schaden an Hab und Gut von Menschen angerichtet werden kann. Es hat damit billigend in Kauf genommen, dass gewaltbereite Antidemokraten diese „Tipps gegen rechts“ schon am nächsten Tag in Augsburg auch in die Tat umsetzen würden. Deshalb wurde gemäß § 130a Abs.3 StGB eine Strafanzeige gegen Verantwortliche beim ZDF wegen Anleitung und Anstiftung zu Straftaten gestellt, die allerdings von der Staatsanwaltschaft nicht weiter verfolgt wurde. Diese beruft sich dabei auf § 130a Abs.4 StGB in Verbindung mit § 86 Abs. 3 StGB.

Darum geht es in § 130a Abs.3 Strafgesetzbuch:

Bestraft wird, wer öffentlich Anleitungen zu rechtswidrigen Taten gibt oder der Öffentlichkeit zugänglich macht, um die Bereitschaft anderer zu fördern oder zu wecken, eine solche Tat zu begehen. Bestraft wird auch, wer das mittels Rundfunk oder Telemedien der Öffentlichkeit zugänglich macht. Abs.4 regelt nichts, sondern nimmt den § 86 Abs.3 StGB in Bezug.

Darum geht es in § 86 StGB:

Wer Propagandamittel bestimmter verfassungswidriger Organisationen (siehe § 86 Abs. 1 Satz 1-4) im Inland verbreitet, vorrätig hält, einführt oder ausführt oder in Datenspeichern öffentlich zugänglich macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Darum geht es in § 86 Abs. 3 StGB:

Hier sind die Ausnahmen aufgezählt, bei denen es keine Strafe bzw. Strafverfolgung gibt, z.B. wenn das Propagandamittel, also der fast 40seitige „Riot Maker“, der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dient.

Welcher dieser Ausnahmen verdankt das ZDF denn nun die Straffreiheit?

Die Staatsanwaltschaft bezieht sich auf § 86 StGB, also das „Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen“. Das ZDF kann die Staatsanwaltschaft ja nicht mit „verfassungswidriger Organisation“ gemeint haben.

Die Staatsanwaltschaft nennt §§ 130a i.V.m. 86 Abs. 3 StGB als Grund für die Nichtstrafbarkeit der Berichterstattung („Aufklärung“ wäre vielleicht treffender) durch das ZDF. Absatz 3 bietet hierfür mehrere Möglichkeiten. Welche davon für die Staatsanwaltschaft maßgebend waren, verrät sie nicht.

War es die

  • Staatsbürgerliche Aufklärung?
    Löblich, wenn die Staatsanwaltschaft die Staatsbürger so über das kriminelle Treiben der Linksextremen aufklären möchte.
  • Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen?
    Bedenklich, wenn die Staatsanwaltschaft die Überlegung angestellt hätte, mit dem Bericht zum bevorstehenden AfD-Parteitag würde das ZDF etwas „Gutes“ im Kampf gegen rechts tun.
  • Kunst oder Wissenschaft?

Wahrscheinlich, da der Staatsanwaltschaft bekannt ist, dass in unserem Land fast alles erlaubt ist, solange es das Etikett „Kunst“ trägt, vorausgesetzt, der „Künstler“ und der „Verbreiter“ dieser Kunst stehen politisch weit genug links.

  • Forschung oder Lehre?
    Möglich, sofern die Staatsanwaltschaft Kenntnisse über Forschungsprojekte zum Linksextremismus hatte.
  • Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte?
    Zweifelhaft, da der Staatsanwaltschaft nicht entgangen sein kann, dass das ZDF-Mittagsmagazin nicht über Vergangenes berichtet hat, sondern über ein zukünftiges Ereignis, das evtl. durch die Berichterstattung sogar noch beeinflusst werden sollte.

Einer dieser Gründe oder alle zusammen haben die Staatsanwaltschaft wohl zur Einstellung des Verfahrens veranlasst. Sie hat es sich daher „geschenkt“, sich näher mit dem „Riot-Maker“ auseinanderzusetzen, obwohl in dieser Broschüre genau beschrieben wird, wie man z.B. am schnellsten und ohne sich selbst zu gefährden ein Auto oder Reifen abfackelt, oder welche Art von Farbe für Farbbeutel am geeignetsten ist, um einen möglichst großen Schaden anzurichten. Der geneigte Leser erfährt sogar, wie er ein Nagelbrett basteln kann, um Autos aus der Spur und zum Halten zu bringen. Immerhin geben die Autoren des „Riot Makers“ zu diesem Punkt den Hinweis, dass dies für das Opfer tödlich enden könnte!

All diese kriminellen und perfiden Hinweise im „Riot-Maker“ blendet die Staatsanwaltschaft einfach aus: Für die vorliegende Anzeige nicht relevant. Irre, wenn man sich in Erinnerung ruft, aufgrund welcher Petitessen schon ein Facebook-Account gesperrt wird. Auf dem linken Auge blind und rechts eine Sehkraft von 200%? Mit der Einstellung des Verfahrens gegen Verantwortliche des ZDF werden die Öffentlich-Rechtlichen also weiterhin im Vorfeld Informationen an die linksextreme Szene geben dürfen, wann, wo und weshalb Linksextreme zu Gewalt aufrufen. Der Einsatz von Brandsätzen, Farbattacken u.a. gegen eine nicht verbotene Partei könnte somit in einschlägigen Kreisen im weitesten Sinne sogar als von der Justiz „geduldet“ angesehen werden. Eine fatale Entwicklung, die in Chaos und Anarchie münden könnte …

@jouwatch

Quelle!: #zaronews

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