Samstag, April 20, 2024
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Ehemalige deutsche Zwangsarbeiter erhalten ab sofort Geldleistung

Ehemalige deutsche Zwangsarbeiter, die als Zivilpersonen aufgrund ihrer deutschen Staatsangehörigkeit oder Volkszugehörigkeit kriegs- oder kriegsfolgenbedingt von einer ausländischen Macht zur Zwangsarbeit herangezogen wurden, können auf Antrag einen einmaligen Anerkennungsbetrag in Höhe von 2500 Euro erhalten.

Die Voraussetzungen zum Erhalt der Leistung sind in einer Richtlinie näher geregelt. Dort heißt es: „Wer wegen seiner deutschen Staatsangehörigkeit oder deutschen Volkszugehörigkeit zwischen dem 1. September 1939 und 1. April 1956 für eine ausländische Macht Zwangsarbeit leisten musste, kann eine einmalige finanzielle Leistung nach Maßgabe dieser Richtlinie erhalten.

Dabei wird vermutet, dass die Zwangsarbeit wegen der deutschen Staatsangehörigkeit oder Volkszugehörigkeit abverlangt wurde. Deutscher Volkszugehöriger ist, wer sich in seiner Heimat zum deutschen Volkstum bekannt hat, sofern dieses Bekenntnis durch bestimmte Merkmale wie Abstammung, Sprache, Erziehung, Kultur bestätigt wird.

Es reicht aus, wenn die deutsche Volkszugehörigkeit durch eine amtliche Urkunde glaubhaft gemacht wird. Zwangsarbeit im Sinne dieser Richtlinie ist jede unfreiwillige, nicht bloß kurzzeitige Arbeit, die unter Androhung von Gewalt, einer Strafe oder eines sonstigen empfindlichen Übels angeordnet wurde.

Kurzzeitig ist die Zwangsarbeit in der Regel auch bei einer regelmäßig täglichen Rückkehr zur Wohnung. Die Leistung erhalten kann nur, wer als Zivilperson zur Zwangsarbeit verpflichtet wurde. Zwangsarbeit im Rahmen von Kriegsgefangenschaft berechtigt nicht zur Leistung.

Die Leistung erhalten kann nur, wer nicht nach einer anderen Regelung für diesen Lebenssachverhalt bereits eine Entschädigung erhalten hat.“ (Das Geld des Terrors: Lagergeld in Konzentrationslagern und Ghettos)

Auf die Leistung besteht kein Rechtsanspruch, und sie wird nur auf Antrag gewährt. Das Vorliegen der Voraussetzungen für ihren Empfang ist vom Antragsteller grundsätzlich nachzuweisen. Wenn der Antragsteller vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder irreführende Angaben gemacht, veranlasst oder zugelassen hat, kann die Zahlung verweigert werden (2. Weltkrieg: „Als die Soldaten kamen“ – Wie deutsche Frauen unter den Alliierten litten).

Vom Empfang der Leistung ist ausgeschlossen, wer dieser Leistung unwürdig ist, ohne dass aus der Richtlinie hervorgeht, wie diese Unwürdigkeit definiert ist. Die Leistung ist grundsätzlich höchstpersönlicher Natur und daher nicht übertragbar.

Hat der von Zwangsarbeit Betroffene selbst den Antrag gestellt, kann die Leistung nach seinem Tode seinem hinterbliebenen Ehegatten oder einem hinterbliebenen Kind ausgezahlt werden (2. Weltkrieg: Mit Hacken und Händen – Trümmerfrauen des Waldes (Video)).

Ist der von Zwangsarbeit Betroffene hingegen nach dem 27. November 2015 verstorben, können entweder der hinterbliebene Ehegatte oder hinterbliebene Kinder an seiner Stelle den Antrag stellen. Dies ist jedoch nur bis zum 31. Dezember 2017 möglich (Spätfolgen des 2. Weltkriegs: „Kriegsenkel“ erben die Angst ihrer traumatisierten Eltern).

  

Mit der Bearbeitung der Anträge ist das Bundesverwaltungsamt beauftragt. Dieses ist wie folgt zu erreichen: Bundesverwaltungsamt – Außenstelle Hamm, Alter Uentroper Weg 2, 59071 Hamm. E-Mails können an folgende Adresse gerichtet werden: [email protected]. Telefonische Beratung erhalten Betroffene unter (0228) 99358-9800. Antragsformulare können zudem unter www.bundesverwaltungsamt.de/zwangsarbeiter heruntergeladen werden.

Literatur:

Die deutschen Katastrophen 1914 bis 1918 und 1933 bis 1945 im Großen Spiel der Mächte von Andreas von Bülow

Das Reich der Schwarzen Sonne: Geheimwaffen der Nazis und die Nachkriegslegende der Siegermächte von Joseph Farrell

Wiederkehr der Hasardeure: Schattenstrategen, Kriegstreiber, stille Profiteure 1914 und heute von Willy Wimmer

Wall Street und der Aufstieg Hitlers von Antony C. Sutton

Quellen: PublicDomain/preussische-allgemeine.de am 07.08.2016

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