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Geheimabkommen CETA: Schiedsgerichte durchgewunken

Foto: Protest gegen TTIP und CETA am 11. Oktober 2014 / Mehr Demokratie / flickr.com / CC BY-SA 2.0

Es gibt Neuigkeiten zum europäisch-kanadischen Freihandelsvertrag CETA. Dieser soll nicht noch einmal neu verhandelt werden, wie oft gefordert wurde. Grundsätzliche Änderungen wurden von der EU-Kommission abgelehnt. Damit sind die umstrittenen

Schiedsgerichte nun beschlossene Sache.

Der Ratifizierungsprozess beginnt, wenn die juristische Prüfung abgeschlossen ist“, antwortete Malmström auf eine Anfrage des EU-Abgeordneten

Fabio De Mazi (Linke), aus der die Wochenzeitung „Die Zeit“ zitiert. Nach Malmström soll der Vertrag erst überprüft werden, wenn er in Kraft getreten ist. Erst dann werde mit Kanada „erörtert“, wie das Konzept „in Einklang mit den jüngsten Diskussionen in der EU feinabgestimmt werden kann“.

CETA wurde ab 2009 unter Ausschluss der Öffentlichkeit verhandelt, und nach mehreren Leak-Veröffentlichungen am 26. September 2014 zum Verhandlungsabschluss veröffentlicht. Das Abkommen bedarf nun noch der Legitimation durch das Europäische Parlament und den Rat der Europäischen Union, und es muss vom Kanadischen Parlamentund allen Kanadischen Provinzen ratifiziert werden.

 

Unklar ist noch, ob die Zustimmung der nationalen Parlamente der einzelnen EU-Mitgliedsstaaten notwendig ist. Nach Ansicht der EU-Kommission handelt es sich um ein rein in den Kompetenzbereich der EU fallendes Abkommen und muss daher nicht von den Mitgliedsstaaten ratifiziert werden. Der wissenschaftliche Dienst des Bundestages wie auch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie widersprechen dieser Ansicht mit der Begründung, Teile des Abkommens fielen in den Zuständigkeitsbereich der Mitgliedsstaaten, weshalb es sich um ein sogenanntes gemischtes Abkommen handle, dessen Vertragspartner neben der EU auch die Mitgliedsstaaten werden müssten.

Das Bundeswirtschaftsministerium rechnet mit einem Inkrafttreten nicht vor 2017.

Laut EU-Kommission sollen ausländische Investitionen erleichtert und die in CETA enthaltenen Investitionsschutzverpflichtungen „durch einen modernen und wirksamen Mechanismus zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Investoren und Staaten gestützt“ werden.

Zum Schutz von Investitionen sieht das Abkommen die Möglichkeit der Anrufung vonSchiedsgerichten vor, die mit nicht-staatlichen Richtern besetzt sind und für den beklagten Staat bindende Entscheidungen über Schadensersatzzahlungen fällen können. Ein Missbrauch dieses Systems soll bei CETA unter anderem verhindert werden durch

 
  • eine präzise Definition der Tatbestände, die einen Gaststaat schadensersatzpflichtig machen können
  • den Ausschluss von Klagen auf Marktzugang
  • den Ausschluss von Klagen durch reine Briefkastenfirmen
  • einen verbindlichen Verhaltenskodex für Schiedsrichter
    „uneingeschränkte Transparenz“ der Verfahren
  • die Möglichkeit einer verbindlichen Auslegung des Abkommens durch die Vertragspartner

Der DGB hält diese Maßnahmen für unzureichend: Die Schiedsrichter könnten die Transparenz des Verfahrens immer noch ganz oder teilweise einschränken, Interessenkonflikte der Schiedsrichter seien nicht wirksam ausgeschlossen und sowohl die Definition von „Investition“ als auch die der anwendbaren Schutzstandards seien zu weit.

Auch viele andere Handelsabkommen (z. B. das zurzeit verhandelte TTIP) enthalten Investitionsschutzklauseln und sehen die Anrufung von Schiedsgerichten vor, um Streitigkeiten zwischen Unternehmen und Staaten beizulegen, was bei TTIP zu heftiger Kritik geführt hat, da Unternehmen fortan auf „entgangene Gewinne“ klagen können.

Verteiler: Neopresse

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