Freitag, März 29, 2024
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Kinderehen scheitern vorerst vor Gericht

Berlin – Dreht sich langsam der Wind oder versuchen die Juristen einem weiteren „Rechtsrutsch“ empörter Bürger entgegenzuwirken? Laut einem Artikel des Focus begründet eine im Ausland geschlossene Kinderehe keinen Rechtsanspruch auf Familiennachzug. Das entschied das Berliner Verwaltungsgericht in einem am Montag veröffentlichten Urteil von Ende September. Wie das Magazin weiter schreibt, bestätigt damit das Gericht eine entsprechende Entscheidung des deutschen Generalkonsulats in Istanbul, das bereits den Nachzug einer Syrerin zu ihrem in Deutschland lebenden Ehemann abgelehnt hatte.

Die in der Türkei wohnende „Ehefrau“ hatte gegen die Ablehnung geklagt. Die im Jahr 2000 geborene Syrerin hatte 2015 mit Zustimmung ihres Vaters einen neun Jahre älteren Landsmann geheiratet. Ein halbes Jahr nach der Hochzeit floh der Frischvermählte nach Deutschland. Laut Berliner Verwaltungsgericht war die Eheschließung in Syrien zwar rechtens, muss aber von den Behörden in Deutschland nicht anerkannt werden.

Grund dafür ist das erst mit reichlicher Verspätung 2017 in Kraft getretene Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen. Dieses führt zur Nichtanerkennung von Ehen, wenn einer der Partner zum Zeitpunkt der Eheschließung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Dies gelte auch rückwirkend.

Die inzwischen volljährige Klägerin kann jetzt ihren Ehemann ein zweites Mal nach deutschem Recht heiraten. Zuvor muss sie jedoch ein Visum beantragen, damit sie für ihre Eheschließung nach Deutschland einreisen, bzw. einwandern darf.

Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig, weil das Verwaltungsgericht wegen der Bedeutung des Falls eine Berufung beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zuließ. Im Klartext: Die Frau will ihre Kinderehe im wahrsten Sinne des Wortes per oder di Mufti auf Biegen und Brechen durchsetzen. Und wie unschwer zu erraten, bezahlt den ganzen juristischen Spuk mutmaßlich mal wieder der Steuerzahler. (KL

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