Samstag, April 20, 2024
StartZARONEWS PresseAgentur„Können sechs Messerstiche Notwehr sein?“

„Können sechs Messerstiche Notwehr sein?“

So fragt die Bildzeitung in ihrem Bericht über den freigesprochenen Seyed M. (18) (https://www.bild.de/regional/ruhrgebiet/ruhrgebiet-aktuell/fluechtlingshelfer-erstochen-freispruch-fuer-messerstecher-seyed-m-59671212.bild.html). Der afghanische „Flüchtling“ Seyed M. hatte im Mai 2018 in einem Streit den 20jährigen José M. mit sechs Messerstecher getötet. Das Gericht erkannte auf Notwehr und sprach Seyed M. frei. Ein höchst umstrittenes Urteil.

Zunächst halte ich fest: ich befürworte mit allem Nachdruck, daß im Zweifelsfall auf Notwehr zu erkennen ist. Wir müssen das Recht haben, unrechtmäßige Angriffe auf Leib und Leben effektiv abzuwehren. Daß in einer Notwehrsituation selten der Anwalt zur Seite steht, der mir sagt, auf welche Weise ich mich im konkreten Falle wehren darf, und daß auch selten Ruhe zum bedachten Handeln gegeben ist, sondern extremer Streß, Furcht etc. das Handeln bestimmen, liegt bei einer Notwehrsituation in der Natur der Sache. Eine sorgfältige Abwägung, welche Mittel zur Abwehr der gegenwärtigen Gefahr im Sinne des § 32 StGB „erforderlich“ sind, ist in solchen Situationen praktisch durchgängig unmöglich. Daß Gerichte hier großzügig zugunsten des Angegriffenen, der Leib und Leben verteidigt, entscheiden, halte ich nicht nur für angemessen, sondern um das Notwehrrecht nicht der Sache nach ad absurdum zu führen, für absolut notwendig!

Schauen wir aber auf die Details des konkreten Falles: zwischen den beiden Kontrahenten schwelte schon länger ein erheblicher Konflikt, da der Erstochene dem Afghanen vorwarf, eine gemeinsame Bekannte fortgesetzt zu belästigen, die von ihm aber nichts wolle. Im Rahmen dieses Konflikts soll der Erstochene dem Afghanen zuvor bereits den Kiefer gebrochen haben! Worauf der Afghane offenbar mehr oder weniger deutlich Rache angekündigt hatte: José werde schon sehen, was er davon habe! Wenn der Afghane in diesem Konflikt  der Aufforderung zu einem Treffen nachkommt, dann weiß er, daß er sich in eine Situation begibt, die eine körperliche Auseinandersetzung erwarten läßt. Wir reden hier also nicht von einer zufälligen oder unvermeidlichen Begegnung der beiden Kontrahenten, sondern von einer bewußt eingegangenen Konfliktsituation, die ohne weiteres hätte vermieden werden können! Ob und inwieweit man im Kontext einer bewußt gesuchten Auseinandersetzung, die erwartungsgemäß in Handgreiflichkeiten ausarten würde, überhaupt von Notwehr reden kann, vermag ich als Nichtjurist nicht zu beurteilen, habe diesbezüglich aber Zweifel.

Daß der Afghane für dieses Treffen noch extra ein Küchenmesser eingesteckt hat, zeigt wohl ohne Zweifel, daß er mit einer gewalttätigen Auseinandersetzung rechnete und sich für diese mit dem Küchenmesser bewaffnete. Hier wird man juristisch wohl von einem bedingten Vorsatz sprechen können. Es war ja offenbar nicht ein Taschenmesser, das er sowieso regelmäßig bei sich trug, sondern ein Messer, das er gezielt für diese Auseinandersetzung einsteckte. Hiermit wird die Frage virulent, ob nicht von vornherein Mordabsicht des Afghanen gegenüber dem Erstochenen bestand! Das Motiv eines bewußten Racheakts dürfte nicht auszuschließen, sondern geradezu naheliegend sein.

Angeblich soll im Rahmen der Handgreiflichkeiten der Afghane vom später Erstochenen in den Schwitzkasten genommen worden sein. Erstens scheint diese Darstellung höchst zweifelhaft. Bild berichtet: „In ihrem Plädoyer sagte Staatsanwältin Nicole Karweger: „Drei glaubwürdige Zeuginnen hatten gar keinen Schwitzkasten gesehen. Es hat ihn nicht gegeben.

Zweitens erinnere ich mich an jede Menge Rangeleien auf dem Schulhof zwischen Jungs verschiedenen Alters. Das „in-den-Schwitzkasten-nehmen“ war dabei eine regelmäßige Übung, auf die niemals ein Betroffener mit Messerstichen reagiert hat, und schon gar nicht ins Herz!

Nun mag man einwenden: der Betroffene hatte das Recht, die Gefahr des Schwitzkastens abzuwenden. Dem stimme ich zu. Allerdings ist wohl auch der Votum der Staatsanwältin zuzustimmen: Sechs Stiche sind zur Abwehr nicht erforderlich. Der Angeklagte wollte José unter dem Deckmantel der Notwehr einen Denkzettel verpassen. Warum sonst sollte er zu der Auseinandersetzung mit jemandem gehen“.

Auch ohne Berücksichtigung der weiteren Umstände, die eine echte Notwehrlage fraglich machen,  erscheinen 6 Messerstiche zur Beendigung eines Schwitzkastens kaum als erforderlich. Zumal diese ausdrücklich „kurz hintereinander“ erfolgt sind. Der Afghane wartete also nicht die Wirkung des ersten Messerstiches ab, ob sich dadurch der Griff lockert und er sich dem Schwitzkasten entwinden kann. Er stach vielmehr 6 mal kurz hintereinander zu, mindestens einmal davon ins Herz. Das wirkt auf mich wie Totschlag, im Gesamtzusammenhang schließe ich Mordabsicht in Verbindung mit Rache und damit auch Selbstjustiz nicht aus.

Überrascht hat mich auch das Argument von Richter Michael Beier: „Ein Küchenmesser darf man nach dem Waffenrecht mit sich führen, auch wenn es sozial-ethisch fraglich ist“. Ich kann mich des Eindrucks nicht erwehren, daß Richter Beier hier juristischen Nachhilfeunterricht benötigen könnte. Jedenfalls lese ich in § 42 a des Waffengesetzes: „Es ist verboten, ….feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm zu führen“ (https://www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/__42a.html). Von einem Küchenmesser steht da nichts! Das Keramikmesser, das der Afghane mit sich führte, hatte laut Bild eine Klingenlänge von 14 cm und fiel damit eindeutig unter das Verbot des Waffengesetzes! Anders wäre die Sachlage nach § 42 Abs (2) Satz 3 wohl gewesen, wenn der Afghane das Küchenmesser etwa im Zusammenhang der Berufsausübung bei sich gehabt hätte, z.B. als Hilfskoch auf dem Weg zur Arbeit. Das war aber offenbar nicht der Fall!

Zumindest moralisch müßte meines Erachtens auch berücksichtigt werden, daß im übergeordneten Geschehen die Rollen der Notwehr bzw. Nothilfe vertauscht gewesen sein dürften. Der später Erstochene José M. übte offenbar Nothilfe gegen den Afghanen zugunsten einer Bekannten, die vom Afghanen fortgesetzt belästigt wurde. Der Beschützer einer jungen Frau wurde also laut Richter Beier vom Belästiger der jungen Frau in „Notwehr“ erstochen!

Ich persönlich bin leider überzeugt: das Urteil hätte komplett anders gelautet, wenn der in „Notwehr“ Handelnde einen anderen persönlichen Hintergrund gehabt hätte. Positives kann ich diesem Urteil abgewinnen, wenn in anderen Notwehrhandlungen ebenso großzügig zugunsten dessen geurteilt wird, der sich eines Angriffs erwehrt!

@jouwatch

Quelle!: #zaronews

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