Freitag, März 29, 2024
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„Kollateralschäden“ krimineller Politik

Wird durch das Verhalten einer Person eine Körperverletzung oder der Tod eines Menschen verursacht, stellt sich die Frage nach der strafrechtlichen Verantwortlichkeit. Ursächlichkeit ist gegeben, wenn ohne das betreffende Verhalten die Verletzung oder der Tod nicht eingetreten wäre. Selbstverständlich kann das Verhalten mehrerer Personen für dasselbe Schadensereignis ursächlich sein.

Von Peter Wörmer

Ohne Merkels Grenzöffnung und ihr Festhalten daran wären bestimmte Messerstecher nicht nach Deutschland gekommen und würden uns hier nicht bereichern. Merkels Verhalten war sogar auch von Anfang an rechtswidrig, ja verfassungswidrig. (Zeitweilige Behauptungen, die Grenzöffnung sei für kurze Zeit zur Behebung einer unvorhersehbaren aktuellen Notlage gerechtfertigt gewesen, sind längst widerlegt.) Sie hat zudem offensichtlich brutal gegen ihren Amtseid verstoßen, der sie auf das „Wohl des deutschen Volkes“ verpflichtet (Artikel 64 II/ 56 Grundgesetz), und sich auch insofern rechtswidrig verhalten.

Schuld muss hinzukommen, um ein Verhalten strafbar zu machen. Merkel wusste insbesondere, dass sie Massen an jungen Männern ins Land ließ, die noch dazu in einer Kultur sozialisiert worden waren, die gewaltgeneigt ist, und einer Religion, angehören, die in orthodoxem Verständnis Ungläubigen kaum ein Lebensrecht zugesteht. Dass die Grenzöffnung zu vielen zusätzlichen Körperverletzungen und Tötungen führen würde, muss Merkel bewusst gewesen sein. Sie hat ihre Haltung ja auch nicht korrigiert, als das durch Praxis offensichtlich geworden war.

Hat jemand die Folgen seines Verhaltens nicht vorausgesehen, hätte er sie aber voraussehen müssen, liegt unbewusste Fahrlässigkeit vor. Hat er die Folgen als möglich erkannt, aber gehofft, sie würden nicht eintreten, handelt es sich um bewusste Fahrlässigkeit („wird schon nicht“). Ist seine Einstellung mit „na wenn schon“ zu charakterisieren, ist das Eventualvorsatz. Bei Merkel ist insbesondere auch ihr allgemeines relativ gleichgültiges Verhalten gegenüber deutschen Opfern brutalster Ausländergewalt zu berücksichtigen.

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