Donnerstag, April 25, 2024
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Pokémon Go – unterwegs im Auftrag der CIA?

Die Pokémon-Go-App macht die ganze Welt verrückt. Und nun wollen Verschwörungstheoretiker auch herausgefunden haben, wozu das Ganze: Die CIA soll bei ihre Finger im Spiel haben, wie das Online-Portal snkmedia.ru berichtet.

Die niedlichen Pokemons wollen 20 Jahre nach ihrer Geburt nun offenbar endlich die echte Weltherrschaft an sich reißen. Nintendo und Niantic Labs haben die App entwickelt.

Diese greift auf Ortungsdienste und Kamera des spielenden Smartphones zu, um für den Spieler ein Paralleluniversum zu erschaffen, das mit dessen wirklicher Umgebung identisch ist – nur die kleinen „Poketmonster“ gibt es dort zusätzlich! Jedes süße Monster, das der Spieler fängt, bringt ihm Sternenstaub oder Bonbons ein.

Millionen von Pokemon-Jägern ziehen weltweit durch die Städte, und senden alles, was ihnen vor die Smartphone-Kamera kommt, unwillkürlich ins Netz. Niantic Labs ist ein Start-Up von Google. Niantic-Chef John Hanke ist zugleich der Gründer von Keyhole Inc.

Wenn der Unternehmensname nicht Programm ist: Keyhole (zu Deutsch: Schlüsselloch) sammelte weltweit kartografische Daten, die dann bei Google Maps, Earth und Streets verwendet wurden (DARPA: Die engen Verstrickungen von Google und Facebook mit dem US-Militär).

Und jetzt Achtung: Die Gründung von Keyhole Inc wurde von In-Q-Tel gesponsert – einer Stiftung, die 1999 gegründet wurde – und zwar ganz offiziell von der CIA.

Der amerikanische Auslandsgeheimdienst hat sich also an einem Unternehmen beteiligt, das weltweit Straßen, Autos und gar Menschen fotografiert. In die Gebäude aber hatten sie es bislang noch nicht geschafft. Also erschuf Niantic Labs ein Spielzeug, das auf alle Funktionen des Smartphones und anschließbaren Geräte zugreifen kann.

Denn wer liest schon die ausführliche Erklärung, die zu Beginn des Spiels auf dem Bildschirm erscheint? Und schon zeigen sie unbekannten Menschen in irgendeiner geheimen Zentrale freiwillig ihre Wohnung. Nicht ohne Grund versteckt sich der erste Pokemon ausgerechnet bei Ihnen zuhause.

Und was passiert beispielsweise im Top-Secret-Bereich einer Chef-Etage? Schon vibriert das Smartphone der Putzfrau, des Sicherheitsmanns oder des Fensterputzers: Pikachu ist um die Ecke! Man muss nur an diese Tür dort näher herantreten.

Und das ist auch noch alles rechtens: Wer sich doch die Mühe macht, die Vereinbarung zu lesen, wird feststellen, dass er mit staatlichen Behörden und Privatunternehmen kooperiert, die jedwede Informationen über die Nutzer und ihre Kinder offenlegen dürfen (Gesellschaft: Pokémon Go, Matrix & Co. – wie Trends die Welt verblöden ! (Videos)).

Kritische Geister – keine Monster – fragen sich nun: „Wer jagt da wen?“

Pokémon Go: Datenschützer kritisiert Nutzungsbedingungen

Zugriff auf Google-Konto: Aktuell beschäftigt die Öffentlichkeit zwei Fragen rund um den Datenschutz bei Pokémon Go. Zum einen hatte sich die iOS-Version in der Version 1.00 umfassende Rechte des Zugriffs auf das Google-Konto des Nutzers einräumen lassen, was theoretisch zumindest auf Zugriffe durch den Betreiber des Spiels auf zum Beispiel E-Mails etc. erlaubt hätte. Dies ist laut Aussage der Betreiber ein Fehler gewesen und wurde in der Version 1.01 offensichtlich behoben. Tatsächlich hat die App nur noch Zugriff auf „Allgemeine Informationen zum Konto (Wissen, wer Sie auf Google sind / Ihre E-Mail-Adresse abrufen)“, was jeder selber über die Google-Konto-Seite überprüfen kann.

Anonymes Spielen unmöglich: Es müssen die Nutzungsbedingungen und die Datenschutzerklärung des Betreibers akzeptiert werden. Diese sind branchenüblich – was leider nicht bedeutet, dass sie vorbildlich wären. So muss sich jeder Nutzer von Pokémon Go bewusst sein, dass sein Spielverhalten inklusive der aktuellen Geolokalisierung erfasst wird und diese Daten in den USA verarbeitet werden, wo ein niedrigeres Datenschutzniveau herrscht. Verbunden sind diese Daten mit eindeutigen Daten über die Spieler, die laut den Vorgaben der Betreiber aktuell und wahrheitsgemäß sein müssen. Anonymität bei der Pokémon-Jagd ist nicht erwünscht.

 

Datenweitergabe an Dritte: Aufhorchen lässt der folgende Passus in der Datenschutzerklärung: „e. Informationen, die zu unserem Schutz und zum Schutze anderer offengelegt werden: Wir arbeiten mit der Regierung, mit Strafverfolgungsbehörden oder privaten Beteiligten zusammen, um das Gesetz durchzusetzen und einzuhalten. Wir könnten jegliche Informationen über Sie (oder über das von Ihnen ermächtigte Kind), die sich in unserem Besitz oder Kontrollbereich befinden, an Regierungen oder Strafverfolgungsbehörden oder private Beteiligte offenlegen, wenn wir es nach unserem eigenen Ermessen für notwendig und angemessen erachten: (a) um auf Ansprüche, Gerichtsprozesse (einschließlich Vorladungen) zu reagieren; (b) um unser Eigentum, unsere Rechte und unsere Sicherheit, sowie das Eigentum, die Rechte und die Sicherheit von Dritten oder der allgemeinen Öffentlichkeit zu schützen; und (c) um jegliche Aktivität, die wir als illegal, unethisch oder rechtlich anfechtbar erachten, aufzudecken und zu stoppen.“ (Smartphone, WLAN & Co.: Das Strahlungskartell (Video))

Keine Löschfristen: Hinzu kommt, dass insbesondere die Datenschutzerklärung viele Punkte enthält, die einer konkreten Einwilligung des Nutzers bedürfen (zum Beispiel Übermittlung der Daten in die USA, Datenerhebung über Nutzerverhalten, Weitergabe an Dritte etc.). Die Darstellung dieser Punkte nur in einer derartigen Datenschutzerklärung reicht meiner Einschätzung nicht aus. Vielmehr müssen diese Punkt gesondert abgefragt und deren Einwilligung protokolliert werden.

Kaufverträge: Folgender Passus der Nutzungsbedingugen fällt auf: „Wir behalten uns das Recht vor, virtuelles Geld oder virtuelle Güter ohne jegliche Verpflichtung Ihnen gegenüber zu kontrollieren, zu regeln, zu verändern oder zu entfernen.“ Das ist meines Erachtens zu weitgehend und ließe dem Betreiber alle Freiheiten, Geld ohne Gegenleistung zu bekommen. In dem folgenden Absatz („Wirksamkeit der Kündigung auf Tauschobjekte, virtuelles Geld und virtuelle Güter“) werden zwar die Fälle aufgezählt, bei denen ein Konto gesperrt werden kann, diese beziehen sich aber nicht auf den oben zitierten Satz. Das ist überraschend und benachteiligt Verbraucher in übermäßigem Maße und ist daher meines Erachtens nach deutschem Recht nicht gültig.

Käufe ohne Erlaubnis der Eltern: ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Wer das siebte Lebensjahr vollendet hat, ist beschränkt geschäftsfähig. In den Einkauf müssen in der Regel die Eltern einwilligen oder diesen zumindest im Nachhinein genehmigen. Zwar fordern die Nutzungsbedingungen für den Fall, dass der Käufer unter 18 Jahren alt ist, dass die Einwilligung der Eltern vorliegt und dieses in den App-Einstellungen entsprechend eingerichtet werden kann. Überprüfen kann dieses die App jedoch nicht, so dass meines Erachtens durchaus auch der Fall vorliegen kann, dass Jugendliche einkaufen, keine Einwilligung der Eltern vorlag und die Eltern dann auch keine Genehmigung erteilen. Dann könnte der Fall eintreten, dass Gelder wieder zurückgezahlt werden müssten. Beachtet werden muss jedoch, ob gegebenenfalls (gerade bei kleineren Beträgen) eigene Mittel des Minderjährigen im Sinne des § 110 BGB (Taschengeldparagraph) verwendet wurden und der Minderjährige (insbesondere Jüngere) auch ordnungsgemäß über die Verwendung des Smartphones und die Bezahlmöglichkeiten aufgeklärt wurde. In der Praxis kann die Rückforderung des Geldes steinig werden.

Klagen verboten? Überraschend für Verbraucher (und Juristen) ist auch die „Schiedsgerichts-Verzichtsklausel“: „Wenn Sie Niantic keine Schiedsverfahrens-Verzichtserklärung innerhalb der 30-Tagesfrist zukommen lassen, wird davon ausgegangen, dass Sie wissentlich und vorsätzlich von Ihrem Recht, jede Unstimmigkeit vor Gericht klären zu lassen, zurückgetreten sind […]“. Diese Klauseln dürfte für deutsche Verbraucher nicht gelten, da sich das Spiel (auch) an deutsche Spieler richtet, was sich schon daraus ergibt, dass alle Texte auch auf Deutsch verfügbar sind und auch die Sprache im Spiel für hiesige Spieler Deutsch ist. Man könnte sogar die Meinung vertreten, dass für einen Spieler nicht offensichtlich ist, dass es sich um einen amerikanischen Anbieter handelt. Dann wäre schon die Rechtswahl (Kalifornisches Recht) nach deutschem AGB-Recht im BGB unwirksam.

Dies gilt erst recht für derartige Schiedsverfahren und Regelungen zu Rechtsverzicht mit kurzen Fristen, die völlig überraschend für den Verbraucher und damit unwirksam sind. In der Praxis kann jedoch trotz dieser Unwirksamkeit die Rechtsdurchsetzung aufwendig und teuer werden, da man gegen das US-Unternehmen Niantik direkt vorgehen müsste und dieses nach meinem Wissen keine Niederlassung in der EU hat.

Eine Klage wegen eines Verkehrsunfalls beim Pokémon-Go-Spielen hätte zwar kaum Aussicht auf Erfolg, da es schwierig werden dürfte, der Firma für eigene offensichtliche Unachtsamkeit ein Verschulden nachzuweisen. Praxisnaher könnte jedoch eine Klage gegen das Sperren eines Accounts und Entziehung von bezahlten virtuellen Gütern sein. Dann können Recht-haben und Recht-bekommen sehr merklich auseinander fallen.

Literatur:

Idiocracy (Intelligenz ist in der Zukunft ausgestorben) von David Rennie

Whistleblower von Jan van Helsing

Ändere die Welt!: Warum wir die kannibalische Weltordnung stürzen müssen von Jean Ziegler

Wir konsumieren uns zu Tode: Warum wir unseren Lebenssti ändern müssen, wenn wir überleben wollenl von Armin Reller

Quellen: PublicDomain/de.sputniknews.com/heise.de am 29.07.2016

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