Freitag, April 19, 2024
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Verhaltenskodex für Hilfsorganisationen: „Absolutes Verbot für NGOs, in libysche Gewässer einzufahren“

Schiffe von NGOs haben vor Libyen laut italienischer Küstenwache zuletzt gut ein Drittel der „Rettungsaktionen“ übernommen. Sie bringen die Migranten direkt von der libyschen Küste in die EU.

Italien legt den EU-Innenministern am Donnerstag einen Vorschlag für einen Verhaltenskodex für Hilfsorganisationen vor, die Flüchtlinge vor Libyen aus Seenot retten. Das Papier, das der Nachrichtenagentur AFP vorliegt, umfasst elf Punkte. Nichtregierungsorganisationen (NGOs), die den Kodex nicht unterzeichnen oder gegen ihn verstoßen, kann demnach die Einfahrt in italienische Häfen verweigert werden. Der Forderungskatalog an die privaten Seenotretter im Überblick:

1. „Absolutes Verbot für NGOs, in libysche Gewässer einzufahren“ – außer es besteht „Gefahr im Verzug für menschliches Leben auf See“.

2. Transponder zur Ortung der Rettungsschiffe dürfen nicht abgeschaltet werden.

3. Nicht erlaubt sind Telefongespräche oder die Aussendung von Lichtsignalen, die eine Abreise von Booten mit Flüchtlingen von der libyschen Küste erleichtern. „Kontakte mit Schleusern“ sollen so unterbunden werden.

4. Außer in Notsituationen dürfen keine geretteten Flüchtlinge an andere Boote übergeben werden. Die Hilfsorganisationen werden verpflichtet, die Geretteten selbst in den nächsten „sicheren Hafen“ zu bringen und nicht an Schiffe der italienischen Küstenwache oder von internationalen Einsätzen abzugeben.

5. Such- und Rettungsaktionen der libyschen Küstenwache dürfen nicht behindert werden.

6. Vertreter der Polizei, die Ermittlungen im Zusammenhang mit Schleusernetzwerken führen, müssen an Bord gelassen werden.

7. Die Finanzierung der Seenotrettung muss offengelegt werden.

9. Eine Bescheinigung muss vorliegen, welche „die technische Eignung für Rettungsaktivitäten“ belegt – wie sie auch normale italienische und Handelsschiffe benötigen. Zudem auch Zertifikate des Flaggenstaates, die über die Einhaltung der nach den Terroranschlägen vom 11. September 2001 einführten Regeln zur Gefahrenabwehr auf See und in Häfen hinausgehen.

10. Zusicherung der Zusammenarbeit mit staatlichen Sicherheitsbehörden bei der Anlandung von Migranten. Die NGO-Schiffe müssen den Behörden dabei „mindestens zwei Stunden vor Erreichen des Hafens“ nach einer Rettungsaktion übliche Dokumente übermitteln, darunter solche zum Ablauf des Einsatzes und zur gesundheitlichen Situation der Geretteten.

11. Übermittlung aller Informationen, die für Ermittlungen der italienischen Polizei wichtig sein könnten, sowie die Übergabe „jeglichen Objektes, das Nachweis oder Beweis einer illegalen Handlung sein könnte“.

Beitragsbild: CARLO HERMANN/AFP/Getty Images

Quelle: (afp)

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