Freitag, April 19, 2024
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Vorsicht, diese Fotos könnten Sie ins Gefängnis bringen

Strafgesetz, Mobbing, Drohnen, Vorsichtig, Fotos, Aufnahmen

Als Reaktion auf die Edathy-Affäre hat der Gesetzgeber mit dem 49. Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches das Anfertigen und Verbreiten von Fotos im Web beschränkt.

Das 49. Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches soll vor allem die Anfertigung und

Weitergabe von Nacktbildern unter 18-jähriger Personen erschweren.

Es wurde als Reaktion auf die Affäre um den ehemaligen SPD BundestagsabgeordnetenSebastian Edathyverabschiedet, der über seinen Dienstrechner „Posing“-Bilder von Kindern bei einem Internetanbieter gekauft hatte.

Bis zu zwei Jahre Gefängnis drohen

Gleichzeitig hat der Gesetzgeber sich weiterer Themen wie 

Internetmobbing, Rachepornos oder heimliche Aufnahmen

angenommen. Letzteres kann beispielsweise Drohnen-Fotografen betreffen, die ihre Fluggeräte mit Kameras ausstatten.

So wird etwa im §201a StGB Abs. 1 Nr. 1 derjenige mit bis zu zwei Jahren Gefängnis oder Geldstrafe bedroht, der „von einer anderen Person, die sich in einerWohnungoder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, unbefugt eine Bildaufnahme herstellt oder überträgt“.

Knipsen von "dekorierten" Betrunkenen

Auch das Zurschaustellen der Hilflosigkeit von anderen Personen, etwa das Knipsen oder Posten von „dekorierten“ Betrunkenen, steht künftig unter Strafe. Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes betrifft sogenannte Rachepornos – anzügliche Aufnahmen ehemaliger Partner, die im gemeinsamen Einverständnis hergestellt wurden: Deren Verbreitung führt künftig zu Geldstrafe oder Freiheitsentzug.

Schwierig in der täglichen Rechtsprechung könnte sich Abs. 2 gestalten: Der „Mobbing-Paragraf“ verbietet es, Bilder zu verbreiten, die „dem Ansehen der abgebildeten Person erheblich schaden“. Die genaue Definition überlässt der Gesetzgeber den Gerichten.

Bei diesen Fotos müssen Sie vorsichtig sein

Neben der Weiterverbreitung von Nacktbildern von unter 18-Jährigen stellt der Gesetzgeber mit der neuen Rechtsprechung zum Schutz des höchstpersönlichen Lebensbereichs auch weit weniger eindeutige Handlungen im Zusammenhang mit Fotos und Videos unter Strafe. Welche, erfahren Sie hier:

Aufnahmen mit Drohnen

Neben den zahlreichen flugrechtlichen Auflagen müssenDrohnenpiloten, die mit Kamera unterwegs sind, auch darauf achten, nicht den höchstpersönlichen Lebensbereich anderer zu verletzen. Das könnte etwa gegeben sein, wenn beim Überfliegen des Nachbarhauses eine Person im Schlafzimmer beim Umkleiden gefilmt oder fotografiert wird. Hier ist bereits die Aufnahme strafbar.

Peinliche Partyfotos

Wer etwa auf einer Feier ein vermeintlich lustiges Foto davon schießt, wie einer der betrunkenen Gäste bemalt und anderweitig „dekoriert“ wird, während dieser seinen Rausch ausschläft, macht sich strafbar. Das Gleiche gilt für denjenigen, der ein solches Foto aufFacebookstellt oder auch nur per E-Mail weiterleitet. Davon betroffen sind alle Foto- oder Videoaufnahmen, welche die Hilflosigkeit des Abgebildeten zur Schau stellen.

Aktfotos vom Expartner

Während einer Beziehung einverständlich entstandeneAktaufnahmen des Partnersdürfen ohne dessen Einverständnis nicht weiterverbreitet werden. Das Gleiche würde zum Beispiel auch für die Verbreitung von Aufnahmen aus einem Videochat gelten.

„Fail“-Fotos

Mit „Fail“ werden im Web Fotos bezeichnet, auf denen der Abgebildete bei etwas versagt. Dabei kann es sich beispielsweise um eine sportliche Aktivität, ein schlecht retuschiertes Dekolleté oder unvorteilhaft sitzende Kleidung handeln.

Auch hier schiebt der Gesetzgeber künftig einen Riegel vor: Weder das Anfertigen noch das Weiterverbreiten von Fotos, die das Ansehen der gezeigten Person erheblich beschädigen können, ist erlaubt. Wer es dennoch tut, riskiert eine Geld- oder Freiheitsstrafe. Da der Gesetzgeber nicht weiter ausführt, was er unter erheblich versteht, empfehlen wir, im Zweifelsfall lieber auf das Teilen solcher Fotos etwa auf Twitter oder Facebook zu verzichten.

 

Verteiler: Focus

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