Die GEZ ist ein Unternehmen, entschied ein Gericht in Tübingen. Das heißt auch, dass Zwangsvollstreckungen rechtlich unzulässig sind. Ein Unternehmen kann ohne Vertrag kein Geld einfordern – und zu einem Vertrag gehören mindestens zwei, damit der Vertrag zustande kommt.
Im Urteil vom 16. September 2016 geht die 5. Zivilkammer des LG Tübingenausführlich auf die #GEZ ein – und welche Rechtsform sie hat. Ist es eine Behörde, eine Steuer oder ein Unternehmen? Das Gericht kommt zu dem Schluss, dass die GEZ ein Unternehmen ist und Zwangsvollstreckungen wegen nicht geleisteter Zahlungen zum Rundfunkbeitrag rechtlich nicht zulässig sind.
Zitat: „Auf die Beschwerde des Schuldners wird der Beschluss des Amtsgerichts Bad Urach vom 11.7.2016 aufgehoben und die Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungsersuchen der Gläubigerin vom 4.3.2015 für unzulässig erklärt.“
Die Begründung läuft im wesentlichen darauf hinaus, dass sich „die öffentlich-rechtlichen Sender zwar Behördenbefugnisse anmaßen, tatsächlich aber unverkennbar als Unternehmen auftreten“. Aus dem Urteil:
|
|
||
|
|
||
|
|
Zusammenfassung: Die GEZ ist keine Behörde
Um ein Vollstreckungsverfahren durchführen zu können, muss ein Bescheid einer Behörde vorliegen.
Die GEZ ist keine Behörde (siehe Punkt 29 und folgende). Das wesentliche Handeln der GEZ ist unternehmerisch.
Daraus ergibt sich: Keine Behörde = keine Zwangsvollstreckung möglich.
Wenn die GEZ ein Unternehmen ist, kann sie ohne Vertrag kein Geld einfordern – und zu einem Vertrag gehören mindestens zwei, damit der Vertrag zustande kommt.
Gilt dieses Urteil auch auf Bundesebene?
Es ist notwendig, dass dieses Urteil deutschlandweit anerkannt und angewendet wird. Die GEZ muss künftig – wie jedes andere Unternehmen auch – gegen säumige Zahler den üblichen Klageweg beschreiten und kann nicht mehr zur Parkkralle greifen, um Autos zu beschlagnahmen.
Amtshilfe der Behörden ist nach diesem Urteil nicht mehr möglich, die Vollstreckungsmaßnahmen sind gesetzwidrig. Die GEZ muss den Weg über Mahnung, Mahnbescheid, Vollstreckungsgericht mit richterlicher Unterschrift usw. gehen. Diese Bescheide können nicht von einem Unternehmen erteilt werden.
Urteil / Landesrechtsprechung Baden-Württemberg: LG Tübingen Beschluß vom 16.9.2016, 5 T 232/16
Am 7. Dezember wird das Bundesverwaltungsgericht über den Rundfunkbeitrag für Gewerbebetriebe entscheiden. Die Verhandlung der Klagen des Autovermieters Sixt und des Discounters Netto ist für den 7. Dezember angesetzt, sagte eine Gerichtssprecherin.