Freitag, April 26, 2024
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Gerichtsurteil: GEZ ist ein Unternehmen, keine Behörde – Zwangsvollstreckungen sind unrechtmäßig

Die GEZ ist ein Unternehmen, entschied ein Gericht in Tübingen. Das heißt auch, dass Zwangsvollstreckungen rechtlich unzulässig sind. Ein Unternehmen kann ohne Vertrag kein Geld einfordern – und zu einem Vertrag gehören mindestens zwei, damit der Vertrag zustande kommt.

Im Urteil vom 16. September 2016 geht die 5. Zivilkammer des LG Tübingenausführlich auf die #GEZ ein – und welche Rechtsform sie hat. Ist es eine Behörde, eine Steuer oder ein Unternehmen? Das Gericht kommt zu dem Schluss, dass die GEZ ein Unternehmen ist und Zwangsvollstreckungen wegen nicht geleisteter Zahlungen zum Rundfunkbeitrag rechtlich nicht zulässig sind.

Zitat: „Auf die Beschwerde des Schuldners wird der Beschluss des Amtsgerichts Bad Urach vom 11.7.2016 aufgehoben und die Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungsersuchen der Gläubigerin vom 4.3.2015 für unzulässig erklärt.“

Die Begründung läuft im wesentlichen darauf hinaus, dass sich „die öffentlich-rechtlichen Sender zwar Behördenbefugnisse anmaßen, tatsächlich aber unverkennbar als Unternehmen auftreten“. Aus dem Urteil:

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Das Vollstreckungsverfahren setzt voraus, dass Bescheide einerBehörde zu vollstrecken sind, auf Ersuchen einer Vollstreckungsbehörde. Der Begriff der Behörde ist in allen gesetzlichen Vorschriften in einem einheitlichen Sinn aufzufassen, und zwar im Sinn des Staats- und Verwaltungsrechts (st. Rechtspr., vgl. BGH, Beschl. v. 12. Juli 1951, IV ZB 5/51, NJW 1951, 799; Beschl. v. 16. Oktober 1963, IV ZB 171/63, NJW 1964, 299). Danach ist eine Behörde eine in den Organismus derStaatsverwaltung eingeordnete, organisatorische Einheit von Personen und sächlichen Mitteln, die mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestattet dazu berufen ist, unter öffentlicher Autorität für die Erreichung der Zwecke des Staates oder von ihm geförderter Zwecke tätig zu sein (BGH, Beschl. v. 16. Oktober 1963, aaO; BVerfGE 10, 20, 48; BVerwG NJW 1991, 2980). Es muss sich um eine Stelle handeln, deren Bestand unabhängig ist von der Existenz, dem Wegfall, dem Wechsel der Beamten oder der physischen Person, der die Besorgung der in den Kreis des Amtes fallenden Geschäfte anvertraut ist. (BGH, Beschluss vom 30. März 2010 – V ZB 79/10 –, Rn. 8, juris). Typische Merkmale einer Behörde sind gesetzlich festgelegte Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten sowie die transparente Regelung wesentlicher Handlungsabläufe, Gestaltungsmöglichkeiten und Eingriffsbefugnisse durch Gesetz, Verordnung oder Satzung. Erforderlich ist zudem, dass das Handeln der Behörde als Verwaltungshandeln erkennbar ist, dass sich Behörde und Behördenmitarbeiter als solche erkennbar verhalten. Die formale Bezeichnung als Behörde – beispielsweise im Staatsvertrag – kann danach nicht zur Begründung einer materiellen Behördeneigenschaft ausreichen, wenn zugleich alle (materiellen) rechtlichen Voraussetzungen und Vorgaben fehlen.
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a) Gemessen an diesen Maßstäben fehlt es bei der Gläubigerin an der Behördeneigenschaft. Die Gläubigerin tritt nach außen in ihrem Erscheinungsbild nicht als Behörde auf, sondern als Unternehmen. Bereits die Homepage www.swr.de ist mit „Unternehmen“ überschrieben, von einer Behörde ist nicht die Rede. Die Rubrik „Der SWR“ führt als Menüpunkt „Unternehmen“, nicht „Behörde“ auf. Die Unterseite Unternehmen bzw. Organisation weist einen Geschäftsleiter und eine Geschäftsleitung aus, ein Management. Eine Behörde oder ein Behördenleiter sind nicht angegeben, statt dessen – behördenuntypisch – unternehmerische Beteiligungen.
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b) Das wesentliche Handeln und Gestalten der Gläubigerin ist unternehmerisch.

 

Zusammenfassung: Die GEZ ist keine Behörde

Um ein Vollstreckungsverfahren durchführen zu können, muss ein Bescheid einer Behörde vorliegen.

Die GEZ ist keine Behörde (siehe Punkt 29 und folgende). Das wesentliche Handeln der GEZ ist unternehmerisch.

Daraus ergibt sich: Keine Behörde = keine Zwangsvollstreckung möglich.

Wenn die GEZ ein Unternehmen ist, kann sie ohne Vertrag kein Geld einfordern – und zu einem Vertrag gehören mindestens zwei, damit der Vertrag zustande kommt.

Gilt dieses Urteil auch auf Bundesebene?

Es ist notwendig, dass dieses Urteil deutschlandweit anerkannt und angewendet wird. Die GEZ muss künftig – wie jedes andere Unternehmen auch – gegen säumige Zahler den üblichen Klageweg beschreiten und kann nicht mehr zur Parkkralle greifen, um Autos zu beschlagnahmen.

Amtshilfe der Behörden ist nach diesem Urteil nicht mehr möglich, die Vollstreckungsmaßnahmen sind gesetzwidrig. Die GEZ muss den Weg über Mahnung, Mahnbescheid, Vollstreckungsgericht mit richterlicher Unterschrift usw. gehen. Diese Bescheide können nicht von einem Unternehmen erteilt werden.

Urteil / Landesrechtsprechung Baden-Württemberg: LG Tübingen Beschluß vom 16.9.2016, 5 T 232/16

Am 7. Dezember wird das Bundesverwaltungsgericht über den Rundfunkbeitrag für Gewerbebetriebe entscheiden. Die Verhandlung der Klagen des Autovermieters Sixt und des Discounters Netto ist für den 7. Dezember angesetzt, sagte eine Gerichtssprecherin.

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