Freitag, April 26, 2024
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Grünen-Politiker Palmer spricht Klartext: „Straftäter in Kriegsgebiete abschieben ist erlaubt“

Nach heftiger Kritik zur Aussage, Deutschland solle Straftäter auch in Kriegsgebiete abschieben, zitierte der Grünen-Politiker Palmer nun die Genfer Flüchtlingskonvention auf Facebook. Damit zeigt er, dass es durchaus erlaubt ist Straftäter beispielsweise auch nach Syrien abzuschieben.

Tübingens Oberbürgermeister Boris Palmer (Grüne) erntete heftige Kritik nach seiner Forderung gewaltbereite Flüchtlinge nach Syrien abzuschieben. Darauf hin schrieb Palmer am Montag auf Facebook: „Straftäter abschieben ist erlaubt“.

„Man muss nicht alles tun, was erlaubt ist. Aber man darf nicht fälschlich behaupten, was erlaubt ist, sei verboten. Die Genfer Flüchtlingskonvention erlaubt ausdrücklich, Straftäter sogar in Kriegsgebiete abzuschieben“, so Palmer.

Der Grünen-Politiker kritisiert die Flüchtlingspolitik der Bundesregierung bereits seit Monaten. Er fordert eine Debatte über „unbequeme Wahrheiten in Deutschland“. Deswegen wird er von seinen Parteifreunden heftig kritisiert. Er mache sich mit den Rechtspopulisten gemein, lauten die Vorwürfe. Palmer weist diese zurück.

Zum Thema gewaltbereite Flüchtlinge, sagte er der „Stuttgarter Zeitung“ am Wochenende: „Da Syrer nicht mehr in ihre Ankunftsländer zurückgeschickt werden, gibt es nur einen Weg – zurück ins Herkunftsland.“ Die Abschiebung gewaltbereiter Flüchtlinge habe in den vergangenen Jahren wegen geringer Fallzahlen keine Rolle gespielt. Die täglichen Nachrichten über Gewalt von Asylbewerbern machten aber eine Neubewertung erforderlich, so Palmer.

Palmers Facebook-Eintrag im Wortlaut: 

„Ich verstehe nicht, warum mir aus der Politik und in den Medien vorgeworfen wird, ich würde vorschlagen, Völkerrecht und Grundgesetz zu brechen“, schrieb Palmer in dem sozialen Netzwerk weiter. Er habe lediglich auf Nachfrage die Rechtslage wiedergegeben und nichts gefordert. „Wir müssen auch bei Flüchtlingsthemen von der Realität ausgehen. Nicht von Wunschvorstellungen“, erklärte der grüne Oberbürgermeister.

„Straftäter abschieben ist erlaubt. Man muss nicht alles tun, was erlaubt ist. Aber man darf nicht fälschlich behaupten, was erlaubt ist, sei verboten.

Die Genfer Flüchtlingskonvention erlaubt ausdrücklich, Straftäter sogar in Kriegsgebiete abzuschieben. Artikel 33, Zitat am Ende. Das ist mehr, als ich gesagt habe.

Außerdem spricht die Konvention nicht von Ländern, also ganz Syrien, sondern von Kriegsgebieten. Aus diesem Grund muss man die Frage prüfen, ob in einem Land Gebiete existieren, in denen kein Krieg herrscht. Nichts anderes habe ich gesagt.

Man kann aus guten Gründen sagen, wir tun das trotzdem nicht. Zum Beispiel wenn es zahlenmäßig wie in den letzten Jahrzehnten überhaupt keine Rolle spielt. Das ist aber vorbei. Die täglichen Nachrichten über Gewalt von Asylbewerbern, heute wieder im Tagblatt auf Seite 1, machen eine Neubewertung erforderlich.

Ich verstehe nicht, warum mir aus der Politik und in den Medien vorgeworfen wird, ich würde vorschlagen, Völkerrecht und Grundgesetz zu brechen. Das ist nachweislich nicht der Fall. Im Gegenteil, ich habe auf Nachfrage nur die Rechtslage wiedergegeben und nichts gefordert.

Das erinnert mich stark an meine Forderung vor einem halben Jahr, die EU-Aussengrenzen wirksam zu sichern. Da hieß es auch, das gehe wegen Grundgesetz und Völkerrecht und in der Praxis nicht. Und heute? Alles Realität.

Wir müssen auch bei Flüchtlingsthemen von der Realität ausgehen. Nicht von Wunschvorstellungen.

Artikel 33 der Genfer Flüchtlingskonvention:

Verbot der Ausweisung und Zurückweisung

1. Keiner der vertragschließenden Staaten wird einen Flüchtling auf irgendeine Weise über die Grenzen von Gebieten ausweisen oder zurückweisen, in denen sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht sein würde.

2. Auf die Vergünstigung dieser Vorschrift kann sich jedoch ein Flüchtling nicht berufen, der aus schwer wiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit des Landes anzusehen ist, in dem er sich befindet, oder der eine Gefahr für die Allgemeinheit dieses Staates bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder eines besonders schweren Vergehens rechtskräftig verurteilt wurde.

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