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Zu früh gefreut: Geplante Unterhaltsvorschuss – Reform 2017 kommt erst zum 1. Juli 2017

Die Reform zum Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) 2017 kommt nun erst zum 1.7.2017.

Geplant war die Reform, die die Bezugsberechtigung (künftig bis 18) und Bezugsdauer (länger als 6 Jahre) erweitert, schon zum 1.1.2017.

Sie soll der wachsenden Kinderarmut gegensteuern, scheiterte zunächst aber am Widerstand der Kommunen, die Personalaufwand und Kostenvolumen fürchteten. Nun beteiligt sich der Bund stärker an den Kosten.

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Zu früh gefreut, hieß es Ende 2016 für viele Alleinerziehende: Nun kommt die geplante Reform zum Unterhaltsvorschussgesetz erst mit einem halben Jahr Verspätung – und sie tritt auch nicht rückwirkend zum 1.1.2017 in Kraft. Soviel Zeit muss sein?

  • Bisher zahlt der Staat Unterhaltsvorschuss für Kinder eines nicht zahlenden Elternteils bis zum zwölften Lebensjahr und höchstens sechs Jahre lang.
  • Die Reform sieht vor, dass künftig Kinder solcher zahlungsunwilliger oder leistungsunfähiger Elternteile bis zum vollendeten 18. – statt nur bis zum 12. – Lebensjahr Anspruch auf den Unterhaltsvorschuss haben.
  • Auch die Befristung auf 6 Jahre entfällt mit der Reform.

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Verhältnis zu Hartz-IV Leistungen

Viele Alleinerziehende erhalten Hartz-IV-Leistungen und müssen den Unterhaltsvorschuss damit verrechnen. Die neue Regelung soll einen Anreiz schaffen aus den Sozialleistungen zu kommen, denn erst ab 600 Euro monatlichem Bruttoeinkommen zahlen Bund und Länder den Vorschuss für ältere Kinder (12.-18. Lebensjahr).

  • Der Anspruch für Kinder zwischen 12 und 18 Jahren wird wirksam, wenn das Kind nicht auf Hartz-IV-Leistungen angewiesen ist
  • oder der alleinerziehende Elternteil bei Hartz-IV-Bezug ein eigenes Einkommen von mindestens 600 Euro brutto erzielt.

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Unterhaltsvorschuss 2017:

Änderung um 1/2 Jahr verzögert

Zwar wurde die Ausweitung des Unterhaltsvorschusses für Alleinerziehende, den die Kommunen auszahlen, ausdrücklich als wichtiger Schritt zur Bekämpfung der Kinderarmut begrüßt. Der kurzfristigen Umsetzung der Reform stehen aber aus Sicht der umsetzenden Behörden haushaltstechnische und bürokratische Hindernisse im Weg.

Die Einigung sieht jetzt vor, dass der Bund seine Beteiligung an den Kosten der Reform, die auf 350 Millionen Euro geschätzt werden,  von 33,5 % auf 40 % erhöht. Der Start wird sich auf Mitte 2017 verschieben, um neue Mitarbeiter bei den Jugendämtern für die erwarteten Neuanträge einzustellen. Damit wurde der Forderung der Kommunen nach einer Übergangszeit Rechnung getragen.

Die Bundesfamilienministerin konnte sich mit der Forderung, die Neuerung rückwirkend zum 1. Januar in Kraft treten zu lassen, nicht durchsetzen.

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Kritik von Sozialverbänden

Das Deutsche Kinderhilfswerk begrüßt die Einigung bei der Reform. Gleichzeitig hofft der Verband, dass im parlamentarischen Verfahren noch weitere Verbesserungen möglich werden, die Alleinerziehenden und ihren Kindern aus der Armut helfen.

„Insbesondere das Inkrafttreten der Reform zum 1. Juli sehen wir skeptisch. Hier hätten wir uns eine Regelung gewünscht, dass der Ausbau des Unterhaltsvorschusses rückwirkend zum 1. Januar 2017 in Krafttritt.“ Den Wegfall der Altersgrenze und der Einschränkungen bei der Bezugsdauer wird von uns vorbehaltlos begrüßt“, betont Holger Hofmann Bundesgeschäftsführer des Deutschen Kinderhilfswerkes.

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Unterhaltsvorschuss 2017:

Antrag bald stellen

Betroffene sollten ihren Leistungsantrag für ältere Kinder bald möglichst stellen und den Unterhalt auf den frühst möglichen Zeitpunkt beantragen.

Jugendämter müssen den Antrag auf Unterhaltsvorschuss zwar auf der Grundlage der geltenden Rechtslage ablehnen, sollte das Gesetz aber doch noch rückwirkend in Kraft treten, worauf etwa das Deutsche Kinderhilfswerk drängt, wären die Betreffenden in eine günstigeren Rechtslage.

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Bisherige Regelung zum Unterhaltsvorschuss reicht nicht

Trennt sich das Elternpaar und zahlt der verpflichtete Ex-Partner keinen Unterhalt für die gemeinsamen Kinder (mehr), springt „Vater“Staat nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UhVorschG) ein. Er sichert so die wirtschaftliche Stabilität der Alleinerziehenden, die für die Betreuung und Erziehung der Kinder sorgen und anderenfalls für den ausfallenden Barunterhalt aufkommen müssten. Nun lohnt es sich bald auch, für ältere Kinder einen Antrag zu stellen.

  • Der Vorschuss wird zurzeit sechs Jahre lang gezahlt,
  • höchstens jedoch bis zum 12. Geburtstag des Kindes (§ 1 Abs. 1 Nr. 1, § 3 UhVorschG).

Dieser Zahlungszeitraum erwies sich, angesichts verbreiteter und oft anhaltender Unterhaltszahlungsverweigerung von Elternteilen und anderen Unterhaltspflichtigen als nicht ausreichend

Dies nicht zuletzt vor dem Hintergrund der enormen Belastungen und Leistungen von Alleinerziehenden.

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Unterhaltsvorschuss 2017:

Höhe berechnen

Die Höhe des Unterhaltsvorschuss richtet sich gem. § 2 Abs. 1 UhVorschG i.V.m. § 1612a Abs. 1 Satz 3 BGB nach dem Alter des Kindes und dem sog. Mindestunterhalt.

Der konkrete Betrag des Mindestunterhalts wird vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz alle zwei Jahre durch eine „Mindestunterhaltsverordnung“ festgelegt. Von diesem Betrag wird das für ein erstes Kind zu zahlende Kindergeld abgezogen werden (§ 2 Abs. 2 UhVorschG). Danach waren für 2017 folgende Unterhaltsvorschussbeträge geplant.

Mindestunterhalt nach § 1612a BGB (i.V.m. § 1 Mindestunterhalts-verordnung) ab 1.1.2017

abzüglich des für ein erstes Kind zu zahlenden Kindergeldes ab 1.1.2017*

monatlicher Unterhaltsvorschuss ab 2017

für Kinder bis zum 6. Geburtstag

342,00 EUR

192 EUR

150,00 EUR

für Kinder bis zum 12. Geburtstag

393,00 EUR

192 EUR

201,00 EUR

Neu:
für Kinder bis zum 18. Geburtstag

460,00 EUR

192 EUR

268,00 EUR

* Das Kindergeld wird ebenfalls zum 1.1.2017 von 190 EUR auf 192 EUR erhöht, endgültig wird dies jedoch erst Mitte Dezember 2017 beschlossen.

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Zu schnell geschossen?

Das neue Unterhaltsvorschussrecht hätte bis Mitte Dezember verabschiedet werden müssen. Städte und Gemeinden hielten die kurzfristige Umsetzung des Gesetzes für undurchführbar und wollten auch nicht auf den zusätzlichen Kosten „sitzenbleiben“. Daher muss vor dem Inkrafttreten eine Einigung über die Finanzierung her. Das klappte nicht.

Der Bund trägt bislang ein Drittel der Kosten, die Länder zwei Drittel. Das Vorschussgeld, das sich die Kommunen von säumigen Unterhaltspflichtigen wieder zurückholen können (sog. Rückgriff), müssen die Länder wiederum zu einem Drittel an den Bund abführen (§ 8 UhVorschG). Es wird nun darüber diskutiert, ob der Bund auf diese Einnahmen zugunsten der Länder verzichtet, damit diese nicht zu stark belastet werden. Denn es wird immerhin geschätzt, dass die Umsetzung der Neuerungen die Länder 530 Millionen EUR kosten würde, der Bund müsste – bei gleichbleibender Kostenverteilung – 260 Millionen EUR aufbringen.

Hintergrundinformation

Der Unterhaltsvorschuss wird geleistet

  • in Höhe des Mindestunterhalts der ersten oder zweiten Altersstufe nach § 1612a BGB – entsprechend dem Mindestsatz der Düsseldorfer Tabelle in der zutreffenden Altersstufe – (§ 2 Abs. 1 S. 1 UhVorschG)
  • oder in Höhe der Differenz zwischen dem gezahlten Unterhalt und dem Mindestunterhalt (§ 2 Abs. 3 Nr. 1 UhVorschG).

Vom betreuenden Elternteil bezogenes Kindergeld (stets nur in Höhe des geringsten Satzes für ein erstes Kind) oder Kindergeldersatz gemäß § 65 Abs. 1 EStG wird – anders als in § 1612b BGB – in voller Höhe angerechnet (§ 2 Abs. 2 UhVorschG).

Beitragsbild: haufe.de

Quelle: haufe.de

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