Sonntag, April 28, 2024
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Geimpft, genesen oder negativ getestet: Deutschland führt 3G-Regel am Arbeitsplatz ein

Um die vierte Infektionswelle möglichst schnell zu brechen und das allgemeine Infektionsgeschehen in Deutschland effizient einzudämmen, hat der Bundestag die Änderung des Infektionsschutzgesetzes beschlossen – darunter die verpflichtende 3G-Regel am Arbeitsplatz, die bereits ab kommendem Mittwoch in Kraft tritt.Bundestag und Bundesrat hatten die entsprechende Neuregelung des Infektionsschutzgesetzes, in der die 3G-Pflicht verankert wird, am Donnerstag und Freitag beschlossen.Von der entsprechenden Maßnahme am Arbeitsplatz berichtete das Bundesarbeitsministerium am Freitag auf seiner Twitter-Seite:

Demnach sei der Zutritt zur Arbeitsstätte künftig nur Beschäftigten mit einem 3G-Status (oder einem maximal 48 Stunden alten PCR-Test) erlaubt. Dabei gilt laut dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales Folgendes:„Vor Betreten der Arbeitsstätte muss ein Nachweis über den Impf- bzw. Genesenenstatus oder ein gültiger Negativtest kontrolliert werden. Ausnahmen gelten nur, wenn unmittelbar vor Ort ein Test gemacht oder ein Impfangebot wahrgenommen wird.“Die Bürgertests seien kostenlos. Verstöße würden auf Seiten der Arbeitgeber und der Beschäftigten mit einem Bußgeld geahndet und könnten für Beschäftigte arbeitsrechtliche Konsequenzen haben, heißt es weiter.„Die Daten über den Geimpft-, Genesen- oder Getestet-Status dürfen von den Arbeitgebern zur Erfüllung der Kontroll- und Dokumentationspflichten verarbeitet, aber nicht langfristig gespeichert werden, auch um die betrieblichen Hygienekonzepte besser anpassen zu können“.

Konsequenzen bei Verstoß oder Weigerung

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die keinen 3G-Nachweis vorlegen können oder wollen und infolgedessen die Arbeitsleistung nicht erbringen, müssen laut dem Bundesarbeitsministerium grundsätzlich kündigungsrechtliche Konsequenzen befürchten.„Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit dürfte jedoch regelmäßig zunächst eine Abmahnung erfordern“, heißt es weiter.Weigert sich der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin dauerhaft, einen 3G-Nachweis vorzulegen, kann der Behörde zufolge „als ultima ratio“ eine Kündigung in Betracht kommen. Wenn der Arbeitnehmer seinen 3G-Status nicht preisgeben möchte oder nicht nachweisen und deshalb die Arbeitsleistung nicht erbringen kann, dürfte ihm in der Regel auch kein Vergütungsanspruch zustehen.

Sollte es seinerseits zu Verstößen gegen Kontroll- und Mitführungspflichten von 3G-Nachweisen kommen, kann dem Mitarbeiter ein Bußgeld von bis zu 25.000 Euro auferlegt werden.

Aktuelle Corona-Lage in Deutschland

Die bundesweite Sieben-Tage-Inzidenz ist erneut gestiegen. Das Robert Koch-Institut (RKI) gab die Zahl der Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner und Woche am Freitagmorgen mit 340,7 an. Zum Vergleich: Am Vortag hatte der Wert bei 336,9 gelegen, vor einer Woche bei 263,7 (Vormonat: 75,1).Die Gesundheitsämter in Deutschland meldeten dem RKI binnen eines Tages 52.970 Corona-Neuinfektionen. Vor genau einer Woche waren es 48.640 Ansteckungen.Deutschlandweit wurden nach den neuen Angaben binnen 24 Stunden 201 Todesfälle verzeichnet. Vor einer Woche waren es 191 Todesfälle. Das RKI zählte seit Beginn der Pandemie 5.248.291 nachgewiesene Infektionen mit Sars-CoV-2. Die tatsächliche Gesamtzahl dürfte deutlich höher liegen, da viele Ansteckungen nicht erkannt werden.

Quelle!:

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