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Abschiebung ohne Wenn und Aber – Grundsatzurteil des Schweizer Bundesgerichts zu Härtefallregeln

Das Schweizer Bundesgericht, die höchste juristische Instanz des Landes, hat in einem Grundsatzurteil die Härtefallregeln der sogenannten obligatorischen Landesverweisung konkretisiert. Demnach ist weder die Geburt in der Schweiz noch ein jahrelanger Aufenthalt dort ein pauschaler Hinderungsgrund für eine Abschiebung aufgrund kriminellen Handelns.

Am 28. November 2010 stimmte eine Mehrheit der wahlberechtigten Schweizer einer Initiative der Schweizerischen Volkspartei (SVP) zu („Ausschaffungsinitiative“), mit der ausländische Staatsbürger, die sich rechtmäßig in der Schweiz aufhalten, des Landes verwiesen werden müssen, wenn sie für eine Reihe von Delikten rechtskräftig verurteilt wurden.

Am 20. März 2015 beschloss das Parlament der Eidgenossen, die Bundesversammlung ein Umsetzungsgesetz, das mit einer Härtefallklause gekoppelt war. Diese Härtefallklausel bewirkt im Kern, dass von der sogenannten obligatorischen Landesverweisung in einer Reihe von Fällen abgesehen werden kann, insbesondere, wenn die Betreffenden in der Schweiz geboren wurden oder dort aufwuchsen.

Am 28. Februar 2016 lehnte eine Mehrheit der stimmberechtigten Schweizer eine weitere Initiative der SVP ab, mit der diese de facto die Härtefallklausel wieder kippen und das Umsetzungsgesetz verschärfen wollte, die sogenannte Durchsetzungsinitiative.

Nun deutet sich an, dass die SVP einfach nur Geduld hätte aufbringen müssen, denn das aktuelle Urteil des Bundesgerichtes der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 4. Dezember 2019 bewirkt im Prinzip das, was die SVP mit ihrer „Durchsetzungsinitiative“ vergeblich erreichen wollte. Die höchsten Richter der Schweiz definierten, was konkret unter „in der Schweiz aufgewachsen“ zu verstehen ist. Sie bestätigten in letzter Instanz die siebenjährige Ausweisung eines Chilenen, der sich auf die Härtefallklausel berufen hatte, und dabei vor allem auf die Tatsache, dass er schon seit 2005 in der Schweiz lebe, in die er im Alter von 13 Jahren einreiste.

Bundesgericht besteht auf Ausnahmecharakter der Härtefallklausel

Das Bundesgericht in Lausanne urteilte, dass weder die Geburt eines ausländischen Staatsbürgers auf dem Hoheitsgebiet der Schweiz, noch das Aufwachsen eines ausländischen Staatsbürgers in der Schweiz pauschal vor einer Abschiebung schütze, wenn die betreffende Person kriminell geworden sei. Vor allem erinnerten die Bundesrichter daran, dass auch die Härtefallklausel grundsätzlich davon spricht, dass nur „ausnahmsweise“ von der obligatorischen Landesverweisung bei einer „Katalogtat“ abgesehen werden könne. Aus diesem Grunde betonte das Bundesgericht:

„Wie das Bundesgericht bereits mehrfach festgehalten hat, kann bei einer Härtefallprüfung allerdings nicht schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer eine Verwurzelung in der Schweiz angenommen werden. Spielt sich das gesellschaftliche Leben einer ausländischen Person primär mit Angehörigen des eigenen Landes ab, spricht dies eher gegen die Annahme einer hinreichenden Integration (Urteil 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.7.2 mit Hinweisen). Im Gegensatz zum Migrationsrecht sieht Art. 66a Abs. 2 StGB denn auch keine Altersgrenze vor. Es ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber entsprechende Vorgaben in den Wortlaut der Gesetzesbestimmung aufgenommen hätte, wenn dies seinem Willen entsprochen hätte. Die Anwendung von starren Altersvorgaben sowie die automatische Annahme eines Härtefalls ab einer bestimmten Anwesenheitsdauer findet somit keine Stütze im Gesetz.“

Bundesgericht verneint Verstoß gegen die Europäische Menschenrechtskonvention

Auf den konkreten Fall des 28-jährigen Chilenen bezogen, bewerteten die Bundesrichter auch das Argument seines Rechtsbeistandes, eine Landesausweisung würde gegen Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verstoßen. Diese garantiert den Schutz des Privat- und Familienlebens. Doch die Bundesrichter schrieben in ihr Urteil:

„Der Beschwerdeführer wurde seit dem 19. Lebensjahr immer wieder straffällig. Während im Allgemeinen angenommen wird, die Gewaltbereitschaft nehme mit zunehmendem Alter ab (Urteil des EGMR in Sachen  Emre gegen die Schweiz vom 22. Mai 2008, Nr. 42034/04, § 74), scheint beim Beschwerdeführer das Gegenteil der Fall zu sein. Jedenfalls kann die letzte begangene Tat (versuchte schwere Körperverletzung), welche nun zur Landesverweisung führt, nicht mehr als Jugendkriminalität abgetan werden. Seit der letzten Tat scheint sich der Beschwerdeführer wohlverhalten zu haben. Allerdings sind seither auch erst rund zwei Jahre vergangen. Somit kann aus dem Wohlverhalten nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers abgeleitet werden. Damit wird bereits deutlich, dass ein erhebliches öffentliches Interesse an einem Landesverweis besteht.“

Der chilenische Beschwerdeführer war 12. Februar 2018 in erster Instanz und am 28. Februar 2019 auch in zweiter Instanz schuldig gesprochen worden, am 1. April 2017 in Bülach im Kanton Zürich einer anderen Person im Verlauf einer Auseinandersetzung mit einem gezielten Tritt gegen den Kopf eine Halswirbelsäulenprellung, eine Gehirnerschütterung, eine Quetsch-Riss-Wunde am rechten Hinterkopf und ein sogenanntes Kopfschwartenhämatom im Bereich der Quetsch-Riss-Wunde beigebracht zu haben, weil die geschädigte Person durch den Tritt „bewusstlos und ohne sich abstützen zu können, zu Boden gesackt, ungebremst mit dem Kopf auf dem Kopfsteinpflasterboden aufgeschlagen und dort regungslos während mehrerer Minuten liegen geblieben“ sei, wie die Bundesrichter im Urteil zunächst den „Sachverhalt“ beschreiben.

Bundesgericht weist Beschwerden wegen unfairer Behandlung durch Vorinstanzen zurück

Dort zitieren sie auch den medizinischen Befund, wonach für die geschädigte Person „keine akute und unmittelbare Lebensgefahr“ bestanden habe, um aber später bei den sogenannten „Erwägungen“ die Feststellung der Erstinstanz hervorzuheben: „Dass effektiv keine schlimmeren Verletzungen eingetreten seien, sei einzig dem Zufall zu verdanken.“

Der Beschwerdeführer stand unter Alkoholeinfluss, was er vor dem Bundesgericht ebenso als strafmindernd geltend machte wie die Tatsache, dass er sich von dem Geschädigten provoziert gefühlt habe. Zudem beklagte er, dass die Vorinstanzen seine Vorstrafen zu schwer gewichtet hätten. Um schließlich auch geltend zu machen, dass der kurze Krankenhausaufenthalt des Geschädigten und die Tatsache, dass keine Rehabilitation nötig gewesen sei, für ihn strafmindernd auszulegen gewesen seien.

Dazu führte das Bundesgericht in seinem Urteil aus, dass die Vorinstanzen sowohl den Alkoholisierungsgrad als auch alle anderen vom Beschwerdeführer gerügten Fakten angemessen berücksichtigt und gewichtet hätten. Vor allem schreiben die Bundesrichter:

„Die Vorinstanz berücksichtigt bei der objektiven Tatkomponente, dass die Gewalteinwirkung auf den Kopf des Privatklägers zu invalidisierenden, lebensgefährlichen oder gar tödlichen Blutungen im Kopfinnern bzw. Hirnverletzungen hätte führen können. Aufgrund der eingetretenen Bewusstlosigkeit habe sodann die Gefahr des ungehemmten Einatmens von Fremdinhalt in die Lungen bestanden. Den tatsächlich eingetretenen Verletzungen hafte etwas Zufälliges an und der Privatkläger könne von Glück reden, dass nichts Schlimmeres passiert sei.“

Und die Bundesrichter ergänzen:

„In sachverhaltsmässiger Hinsicht steht fest, dass der Privatkläger die Situation beruhigen und schlichten wollte. Dies wird, wie von den beiden Vorinstanzen mehrfach festgehalten, durch die Aussagen von verschiedenen Anwesenden belegt. Dass der Beschwerdeführer die Situation angeblich falsch interpretiert haben will und als Bedrohung empfand, ist als Schutzbehauptung zu werten und kann nicht als Strafminderungsgrund ins Feld geführt werden.“

Schließlich entgegnet das Schweizer Bundesgericht der Argumentation des 28-jährigen Beschwerdeführers kühl:

„Mit der versuchten schweren Körperverletzung hat der Beschwerdeführer bewiesen, dass er aus den vergangenen Verurteilungen und selbst dem Vollzug einer unbedingten Freiheitsstrafe nichts gelernt hat. Seine Gewaltbereitschaft scheint sogar noch zugenommen zu haben, handelt es sich doch bei der versuchten schweren Körperverletzung um das bisher schwerste Delikt. Die Vorinstanz hat die Vorstrafen nicht in ermessensverletzender Weise gewichtet.“

Damit ist die Verurteilung rechtskräftig. Der 28-jährige Chilene darf sieben Jahre lang die Schweiz nicht betreten. Das Grundsatzurteil des Bundesgerichtes dürfte die leidenschaftliche Debatte in der Schweiz erneut anheizen, ob die Gerichte des Landes zu lasch oder zu hart mit straffällig gewordenen Ausländern umgehen, ob sich der Schweizer Rechtsstaat von dreisten Zeitgenossen vorführen lasse oder ob sich in der Schweizer Politik und Justiz eine gewisse Paranoia gegenüber Ausländern in der Schweiz breit gemacht habe. Von der SVP war zum Urteil bei Redaktionsschluss noch keine Reaktion zu erfahren, genauso wenig wie von Parteien und Organisationen der Schweiz, die massiv gegen die „Ausschaffungsinitiative“ und die „Durchsetzungsinitiative“ der SVP mobil gemacht hatten.

Quelle!:

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