Sonntag, Mai 5, 2024
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AfD darf zur Landtagswahl nur mit 30 Listenkandidaten antreten

Die AfD darf zur Landtagswahl in Sachsen am 1. September nur mit 30 Listenkandidaten antreten. Das hat der Verfassungsgerichtshof in Leipzig am Freitag entschieden.

Demnach war die Entscheidung des Landeswahlausschusses von Anfang Juli rechtswidrig, nur 18 Kandidaten der ursprünglich 61 Plätze umfassenden Landesliste zuzulassen.

Die Leipziger Richter bestätigten damit ihre Entscheidung zu Eilanträgen vom 25. Juli. Damals hatten sie die Listenplätze 19 bis 30 vorläufig genehmigt. Dabei wiesen sie darauf hin, dass die Entscheidung des Landeswahlausschusses nach vorläufiger Bewertung „mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtswidrig” sei.

Zumindest ein Teil der AfD-Liste werde wieder zugelassen. Der Beschluss des sächsischen Landeswahlausschusses verletze die Partei in ihrem Recht auf Gleichheit der Wahl, entschied das Verfassungsgericht in Leipzig.

„Die AfD darf zur Landtagswahl in Sachsen am 1. September nur mit 30 Listenkandidaten antreten. Ursprünglich hatte die AfD 61 Kandidaten nominiert, wegen formaler Mängel wurden aber nicht alle zugelassen”, so die Deutsche Presse-Agentur (DPA) am Freitagnachmittag zum Urteil. 29 Bewerber würden demnach „wegen Formfehlern” bei den Nominierungsparteitagen ausgeschlossen.

Der Landeswahlausschuss hatte seine Entscheidung unter anderem damit begründet, dass die AfD ihre Kandidaten auf zwei Parteitagen mit zwei verschiedenen Versammlungsleitern wählte und das anfangs beschlossene Wahlverfahren später änderte. Die ersten 30 Plätze der Liste wurden in einem Einzelwahlverfahren bestimmt, danach wählte die AfD aus Zeitgründen im Block. Der Wahlausschuss sah so die Chancengleichheit der Kandidaten nicht gewährleistet.

Die AfD hatte bereits vor der Entscheidung damit gerechnet, dass die Leipziger Verfassungsrichter nicht die gesamte Liste zulassen würden. Parteichef Jörg Urban hatte für diesen Fall bereits eine Beschwerde beim Wahlprüfungsausschuss des sächsischen Landtages angekündigt. Einen zweiten Gang vor das Bundesverfassungsgericht schloss er aber aus.

Kürzung der Landesliste

Die AfD hatte sich juristisch gegen die Kürzung ihrer Landesliste gewehrt. Allerdings ging es bereits in der mündlichen Verhandlung nicht mehr um alle der gestrichenen Bewerber. Für die Listenplätze 54 und 60 lagen nach Ansicht der Leipziger Richter die formalen Voraussetzungen nicht vor.

Theoretisch ist vor den Wahlen eine Verfassungsbeschwerde der AfD in Karlsruhe denkbar, wenn Beteiligte ihre Prozessgrundrechte verletzt sehen. Allerdings hat das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe eine erste Beschwerde der AfD in dem Fall bereits abgewiesen. Nach den Landtagswahlen kann allerdings ein Wahlprüfungsverfahren erfolgen. Dazu setzt der Landtag einen Wahlprüfungsausschuss ein. In der Konsequenz kann die Wahl dann sogar für ungültig erklärt werden, wenn sich herausstellt, dass durch die Entscheidung des Wahlausschusses die Verteilung der Sitze beeinflusst wurde.

In BrandenburgSachsen und Thüringen stehen in den nächsten Wochen Landtagswahlen an. Zuvor war berichtet worden, dass die AfD überall mit starken Ergebnissen rechnen kann. In Sachsen und Brandenburg könnte sie gar stärkste Kraft werden. Bislang lehnen allerdings alle anderen Parteien in den Landtagen eine Koalition mit der AfD ab und suchen ihr Heil womöglich in Dreier-Koalitionen. Und auch im ZDF-Politbarometer äußern sich die Menschen eher skeptisch in Bezug auf eine Regierungsbeteiligung der AfD: Im Westen erwarten 69 Prozent eine schlechtere Politik mit der AfD und selbst im Osten sehen 57 Prozent eine mögliche Regierungsarbeit der AfD skeptisch.

ai/dpa/sna

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