Freitag, März 29, 2024
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Corona-Lockdown in Deutschland bis 28. März verlängert: Lockerungen aber schon ab 8. März

Bundeskanzlerin Angela Merkel und die Regierungschefs der Länder haben sich nach stundenlangen Verhandlungen auf das weitere Vorgehen in der Corona-Pandemie verständigt. Grundsätzlich wird der Lockdown bis zum 28. März verlängert. Zugleich gibt es ab dem 8. März erste Lockerungen im Land.Der Lockdown zur Bekämpfung der Corona-Pandemie in Deutschland wird angesichts weiter hoher Infektionszahlen bis zum 28. März verlängert.„Die bestehenden Beschlüsse der Bundeskanzlerin und der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder bleiben weiterhin gültig, sofern dieser Beschluss keine abweichenden Festlegungen trifft. Die Länder werden ihre Landesverordnungen entsprechend anpassen und bis zum 28. März 2021 verlängern“, heißt es im Bund-Länder-Beschluss.Darin betonen Bund und Länder, dass die Kontaktvermeidung das wesentliche Instrument im Kampf gegen die Pandemie sei.„Die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder wissen, wie wichtig es ist, den Bürgerinnen und Bürgern und der Wirtschaft Planungsperspektiven zu geben, wie und wann Beschränkungen wieder aufgehoben werden können, damit unser aller Leben wieder mehr Normalität gewinnt. Besonders bedeutend ist diese Perspektive für Kinder, Jugendliche und deren Eltern.“

In diesem Zusammenhang treten ab dem kommenden Montag die ersten Lockerungen in Kraft. Dafür wurden fünf Öffnungsschritte vereinbart.„Die Möglichkeit zu privaten Zusammenkünften mit Freunden, Verwandten und Bekannten wird ab 8. März wieder erweitert.“ Ab Montag dürfen sich zwei Haushalte treffen, maximal fünf Personen. Paare gelten als ein Haushalt. Kinder bis 14 Jahre sind dabei nicht mitgezählt.„Buchhandlungen, Blumengeschäfte und Gartenmärkte zukünftig einheitlich in allen Bundesländern dem Einzelhandel des täglichen Bedarfs zugerechnet.“ Sie dürfen bei entsprechenden Hygienekonzepten und Begrenzungen von Kunden wieder öffnen. Das betrifft auch Dienstleistungsbetriebe sowie Fahr- und Flugschulen. Voraussetzung ist aber ein Testkonzept für das Personal.Weitere Öffnungsschritte können die Bundesländer in Abhängigkeit vom Infektionsgeschehen vornehmen.Falls in dem Land oder einer Region eine stabile Sieben-Tage-Inzidenz von unter 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner erreicht wird, kann das jeweilige Land folgende weitere Öffnungen entsprechend landesweit oder regional vornehmen: Einzelhandel, Museen, Galerien, zoologische und botanische Gärten sowie kontaktfreier Sport in kleinen Gruppen aus nicht mehr als zehn Personen. Bei einer Sieben-Tage-Inzidenz von über 50, aber unter 100 sind Öffnungen auch möglich, aber es gibt folgenden Regeln: Geschäfte dürfen nur für sogenannte Terminshopping-Angebote („Click and meet“) sowie Museen, Galerien, Gärten und Gedenkstätten nur mit vorheriger Terminbuchung und Kontaktnachverfolgung öffnen.Weitere Öffnungsschritte erfolgen in Abhängigkeit vom Infektionsgeschehen, wenn sich die Sieben-Tage-Inzidenz nach der vorherigen Stufe in dem Land oder der Region 14 Tage lang nicht verschlechtert hat.„Wenn die Sieben-Tage-Inzidenz 14 Tage lang nach dem Inkrafttreten des dritten Öffnungsschritts landesweit oder regional stabil bei unter 50 Neuinfektionen bleibt, kann das Land entsprechend landesweit oder regional folgende weitere Öffnungen vorsehen.“ Das betrifft die Außengastronomie, Theater, Konzert- und Opernhäuser sowie Kinos und kontaktfreien Sport im Innenbereich und Kontaktsport im Außenbereich. Darüber hinaus steht im Beschluss geschrieben: „Besteht in dem Land oder der Region eine stabile oder sinkende Sieben-Tage-Inzidenz von unter 100 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern, so kann das jeweilige Land 14 Tage nach dem dritten Öffnungsschritt folgende weitere Öffnungen landesweit oder regional vorsehen.“ Also: Die Außengastronomie darf mit vorheriger Terminbuchung und Dokumentation für die Kontaktnachverfolgung öffnen. Bei Tischen mit Personen aus mehreren Hausständen ist ein tagesaktueller Corona-Test erforderlich. Die Testpflicht gilt auch für Kulturbetriebe und den Sport.Der fünfte Öffnungsschritt erfolgt in Abhängigkeit vom Infektionsgeschehen, wenn sich die Sieben-Tage-Inzidenz nach dem vierten Öffnungsschritt in dem Land oder der Region 14 Tage lang nicht verschlechtert hat.„Wenn die Siebe-Tage-Inzidenz 14 Tage lang nach dem Inkrafttreten des vierten Öffnungsschritts landesweit oder regional stabil bei unter 50 Neuinfektionen bleibt, kann das Land entsprechend landesweit oder regional folgende weitere Öffnungen vorsehen.“ Das betrifft Freizeitveranstaltungen mit bis zu 50 Teilnehmerinnen und Teilnehmern im Außenbereich und Kontaktsport in Innenräumen. Ferner heißt es: „Besteht in dem Land oder der Region eine stabile oder sinkende Sieben-Tage-Inzidenz von unter 100 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner, so kann das jeweilige Land 14 Tage nach dem vierten Öffnungsschritt folgende weitere Öffnungen landesweit oder regional vorsehen.“ Der Einzelhandel darf demnach mit einer Begrenzung der Anzahl von Kundinnen und Kunden wieder öffnen. Das schließt auch kontaktfreien Sport im Innenbereich und Kontaktsport im Außenbereich (ohne Testerfordernis) ein.Außerdem wichtig:Über nicht in dem Dokument erwähnte Bereiche (Reisen, Hotels; Kultur) sowie weitere Öffnungsschritte werden die Länder am 22. März beraten.Die Verordnung zum Arbeiten im Homeoffice wurde bis zum 30. April verlängert.Pro Präsenzwoche sollen alle Schülerinnen und Schüler sowie das Personal in Schulen und bei der Kinderbetreuung mindestens einen kostenlosen Schnelltest bekommen. Für Beschäftigte in Präsenz sollen die Unternehmen mindestens einen kostenlosen Schnelltest pro Woche anbieten. Für alle symptomfreien Bürgerinnen und Bürger soll es pro Woche mindestens einen kostenlosen Schnelltest geben. Die Kosten übernimmt ab dem 8. März der Bund.Das Beschlusspapier im Wortlaut finden Sie auf der Webseite der Bundesregierung.

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