Samstag, April 27, 2024
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Exklusiv: Kirchenasyl auf Rekordniveau – Hochburg Bayern

Das Kirchenasyl nimmt in Deutschland rekordverdächtige Ausmaße an. Die Zahl stieg seit Beginn der statistischen Erfassung 2016 explosionsartig an. Zuletzt schützten die christlichen Kirchen in mehr als 2500 Fällen Ausländer vor dem Zugriff des Staates. Absolute Hochburg: Bayern.

Von Mai bis Dezember 2016 hatten die Kirchen dem BAMF 631 selbst ausgesuchte Asylfälle gemeldet. 2017 waren es bereits 1.561 und allein im ersten Halbjahr 2018 registrierte die Behörde 972 Fälle. In den von Juni 2018 zurückgerechneten vergangenen zwölf Monaten waren es sogar 2533.

Ein Ende der Entwicklung, in der die Kirchen vom Staat nicht anerkannten Einwanderern Asyl gewähren, ist nicht absehbar. Außerdem: „Ein Fall kann jeweils mehrere Personen betreffen“, stellte die Bundesregierung auf eine Anfrage der AfD-Fraktion im Bundestag jetzt fest. Das heißt: Die Zahl der Asylanten liegt deutlich über der Zahl der Fälle. Hinzu kommt die Dunkelziffer.

Einsamer Spitzenreiter beim Kirchenasyl ist Bayern: Hier gewährten die christlichen Gemeinden im Zeitraum vom 1. Juli 2017 bis 30. Juni 2018 in 544 Fällen diesen Schutz vor dem Staat – das sind 21,5 Prozent aller Fälle in Deutschland. Auf Platz 2 folgen die Kirchen in Nordrhein-Westfalen mit 401 Fällen – Quote: 15,8 Prozent.

Die Statistik ist jedoch mangelhaft, wie die Bundesregierung der AfD schreibt: „Eine Erfassung nach Gebietskörperschaften, Kirchengemeinden, Konfession der asylgewährenden Kirche, Herkunftsland, Alter, Geschlecht und Aufenthaltsort der Antragsteller findet nicht statt.“ Heißt im Klartext: Die Regierung hat keine Übersicht über Details zu den Kirchenasylanten. Nicht einmal, wie viele Personen sich hinter den Fällen verbergen, kann sie mitteilen.

Auf die Frage, „welche Rechtsgrundlagen hat nach Auffassung der Bundesregierung die Gewährung von Kirchenasyl“ ermöglichen, antwortete die Merkel-Regierung: „Dieses ist in Artikel 17 Absatz 1 Dublin-III-VO normiert.“ Danach könne jeder Mitgliedstaat „abweichend von Artikel 3 Absatz 1 Dublin-III-VO beschließen“, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, „auch wenn er nach den in der Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist“. Die Bundesregierung macht bei ihrer großzügigen Tolerierung des Kirchenasyls also von einer Ausnahmeregelung Gebrauch. (WS)

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