Donnerstag, Mai 2, 2024
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Gericht stoppt „Wahl-o-mat“ – „Anwendung verletzt Chancengleichheit“

Der „Wahl-o-mat“ darf nach einem Gerichtsurteil vorerst nicht weiter betrieben werden. Das Verwaltungsgericht Köln untersagte den Betrieb der Webanwendung durch die Bundeszentrale für politische Bildung (BPB) auf Antrag der Partei „Volt Deutschland“.

Das Internetangebot „Wahl-o-mat“ dürfe in seiner derzeitigen Form nicht betrieben werden, teilte das Verwaltungsgericht Köln am Montag mit. Die Kammer habe eine „faktische Benachteiligung kleinerer bzw. unbekannterer Parteien“ -zu denen auch die Antragsteller gehören – festgestellt. „Dieser Anzeigemechanismus verletze jedenfalls mittelbar das verfassungsrechtlich gewährleistete Recht der Antragstellerin auf Chancengleichheit“, so das Gericht.

Die vorgebrachten Gründe des Antragsgegners seien nicht geeignet gewesen, die Verletzung der Chancengleichheit zu rechtfertigen. Ein weiterer Einwand der Antragsgegner, die Umsetzung der einstweiligen Anordnung sei technisch nicht möglich, sei nicht hinreichend glaubhaft gemacht worden.

Der Sprecher der Bundeszentrale bedauerte die Entscheidung der Deutschen Presse-Agentur (DPA) zufolge. „Der Wahl-o-mat ist das erfolgreichste Angebot, um Menschen für Politikbeteiligung zu gewinnen.“ Auch im Vorfeld der aktuellen Europawahl sei dieser von Millionen Menschen genutzt worden. Die BPB werde das Urteil prüfen und in den nächsten Tagen entscheiden, ob sie Beschwerde einlege oder die Software überarbeite.

Eine Alternative zum „Wahl-o-mat“ bietet die Satire-Partei „Die Partei“ und ihr Vorsitzender Martin Sonneborn. „PARTEI-O-MAT: gleicher Inhalt, cooleres Design, leichte Benachteiligung von unseriösen Kleinstparteien… Hopp, auf! ZwinkerSmiley“, schrieb Sonneborn auf Twitter.

Der „Wahl-o-mat“ verstehe sich als Entscheidungshilfe vor allem für junge Wähler und soll zu einer höheren Wahlbeteiligung beitragen. Nach Angaben der Zentrale wurde der Wahl-O-Mat zur Bundestagswahl 2017 knapp 15,7 Millionen Mal gespielt.

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