Dienstag, April 30, 2024
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Grüne kritisieren Gesetzentwurf zur Kandidatenaufstellung

Berlin – Die Grünen üben heftige Kritik an einem Gesetzentwurf der Koalitionsfraktionen, mit dem sichergestellt werden soll, dass auch bei einer Verschärfung der Pandemie Kandidaten und Listen für die Bundestagswahl 2021 aufgestellt werden können. „Die Absicht, in der Coronakrisenzeit für Aufstellungsversammlungen, die nicht stattfinden könnten, Regelungen zu schaffen, ist richtig“, sagte die Erste Parlamentarische Geschäftsführerin der Grünen, Britta Haßelmann, der „Süddeutschen Zeitung“ (Donnerstagsausgabe). Der Gesetzentwurf von Union und SPD sei „aber ein Beispiel dafür, wie man es keinesfalls machen darf“.

In dem Entwurf sei „alles total unbestimmt“, man dürfe aber „in einer so sensiblen Frage nicht mit völlig unbestimmten Pauschalermächtigungen arbeiten“. Das Parlament müsse derart „relevante Entscheidungen treffen und nicht ein Ministerium“. Der Gesetzentwurf „schreit nach Überarbeitung und Änderung, was Bestimmtheit und Befugnisse angeht“.

Das Bundeswahlgesetz schreibt bisher vor, dass Kandidaten auf Veranstaltungen aufgestellt werden müssen. Briefwahl oder Online-Abstimmungen sind nicht zulässig. Die Koalitionsfraktionen wollen deshalb in der nächsten Sitzungswoche des Bundestags einen Gesetzentwurf ins Parlament einbringen, der Ausnahmen ermöglicht.

Diese werden allerdings nicht genau geregelt. Stattdessen soll mit dem Gesetzentwurf lediglich Paragraf 52 des Bundeswahlgesetzes um einen neuen Absatz erweitert werden. Darin wird das Bundesinnenministerium „ermächtigt, im Falle einer Naturkatastrophe oder eines ähnlichen Ereignisses höherer Gewalt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates von den Bestimmungen über die Aufstellung von Wahlbewerbern abweichende Regelungen zu treffen, um die Benennung von Wahlbewerbern ohne Versammlungen zu ermöglichen“.

Dabei soll es zwei Einschränkungen geben: Vor dem Erlass einer Rechtsverordnung durch das Innenministerium muss der Wahlprüfungsausschuss des Bundestags feststellen, dass „die Durchführung von Versammlungen ganz oder teilweise unmöglich ist“. Und der Ausschuss darf dies frühestens neun Monate vor einer Bundestagswahl feststellen. Dadurch soll sichergestellt werden, dass der Notfallmechanismus nicht vorschnell ausgelöst wird.

(dts Nachrichtenagentur)

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