Sonntag, Mai 5, 2024
StartWissenschaftBildungKottrocknungsanlagen und Steinbrüche ja, Windkraftanlagen nein – kuriose Abstandsregelungen

Kottrocknungsanlagen und Steinbrüche ja, Windkraftanlagen nein – kuriose Abstandsregelungen

Lärm, Gestank und giftige Ausdünstungen in der unmittelbaren Nachbarschaft beeinträchtigen unsere Lebensqualität und unsere Gesundheit. Da ist es nur richtig, dass Anlagen, die derlei Belastung erzeugen, in gebührendem Abstand zu Wohnanlagen stehen. Doch was hält der Gesetzgeber eigentlich für zumutbar?

Windkraftanlagen nur 200 Meter vom Wohnhaus entfernt sind eine Beeinträchtigung der Lebensqualität der Bewohner, findet Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier. Aus diesem Grund hat der Politiker einen Mindestabstand von 1000 Metern gefordert. Während sich daran die Geister scheiden, lohnt ein Blick über den Tellerrand hinaus. Wie machen es andere Länder und welche Regelungen gibt es in Deutschland bereits?

Gegner von Windkraftanlagen in direkter Umgebung von Wohnsiedlungen argumentieren unter anderem mit Abstandsregelungen, wie sie in anderen Ländern gelten. So müssen beispielsweise Windräder in den USA einen Abstand von 3 Kilometern zu Wohnhäusern haben, in Polen, Finnland und Australien sind es zwei Kilometer. Andere Länder bemessen den Mindestabstand an der Höhe der Windkraftanlagen. So gilt in Dänemark die H4-Formel, also Höhe der Windkraftanlage mal vier ergibt den Mindestabstand. 

Einheitliche Abstandsregelungen gibt es in Deutschland nicht. Für Nordrhein-Westfalen gibt es aber beispielsweise einen aktuellen Erlass (Stand 9. November 2019), der die Abstände zwischen Industrie- und Gewerbegebieten und Wohngebieten festlegt. Bezüglich Windkraftanlagen heißt es darin, eine generalisierende Abstandsfestsetzung sei nicht möglich, weil der erforderliche Abstand mit Faktoren wie Leistung und Konstruktion der einzelnen Anlage sowie Bewuchs und Geländeformation zusammenhänge.

Präziser ist der Erlass bei Mindestabständen für viele andere Anlagen und Betriebe. Unter den Gesichtspunkten Lärm- und Geruchsbelästigung liest sich die Liste teils kurios. So ist es völlig in Ordnung, wenn nur 100 Meter von Wohnhäusern entfernt Steinsägereien oder Kleintierkrematorien betrieben werden. 200 Meter Abstand müssen bei Schrottplätzen und  Fleisch- und Fischräuchereien gelten. Für Anlagen zum Reinigen oder zum Entschleimen von tierischen Därmen und Mägen  gilt der Mindestabstand von 300 Metern, genauso wie für Steinbrüche, in denen Sprengstoff verwendet wird. Offene Anlagen zur Lagerung oder Kompostierung von Abfällen dürfen sich in einem Abstand von 500 Metern befinden, ebenso auch Kottrocknungsanlagen und Heizkraftwerke.

Den größten Abstand (1500 Meter) müssen laut Erlass Kraftwerke mit Feuerungsanlagen für den Einsatz von Brennstoffen, Anlagen zur Trockendestillation z. B. Kokereien und Gaswerke, Integrierte Hüttenwerke, Anlagen zur Gewinnung von Roheisen und zur unmittelbaren Weiterverarbeitung zu Rohstahl in Stahlwerken und Mineralölraffinerien halten.

Bei diesen Aussichten stellt sich die Frage, ob ein Paar Windräder in der Nachbarschaft wirklich so schlimm wären.

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