Montag, April 29, 2024
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Mordversuch an Frank Magnitz: Was hat der Schläger da in der Hand, wurde das Video sogar manipuliert?

Die Debatte ist losgebrochen. War es Mord, oder war es nur ein „ganz normaler“ Übergriff, wie uns die Linken es erzählen wollen. Klar ist: Nach einem Neujahrsempfang in der Bremer Kunsthalle wurde der AfD-Bundestagsabgeordnete Frank Magnitz am Montag von drei vermummten Personen angegriffen und schwer verletzt. Nach dem bisherigen Stand der Ermittlungen war Magnitz vom einem der Unbekannten von hinten niedergeschlagen worden, wodurch er sich eine stark blutende Kopfverletzung zugezogen hatte. Auf Überwachungskameras ist die Tat festgehalten. Die Polizei Bremen hat die Aufnahmen jetzt veröffentlicht. Der Schlag auf den Kopf von oben (bei 0:30) scheint mit einem harten Gegenstand ausgeführt worden zu werden. Ein starker Hinweis dafür ist die klaffende Kopfwunde sowie die Tatsache, dass das Opfer sofort besinnungslos zusammengebrochen ist.

Der Bildausschnitt könnte beweisen, dass der Täter in der linken Hand, einen Gegenstand hält, mit dem er dann brutal zuschlägt. Magnitz hätte sich in dem Moment umdrehen können, was das Video nicht beweist – und das würde dann auch seine Wunde vorne erklären.

Sehen wir uns einmal an, wie das ganze strafrechtlich zu bewerten ist.Ein Ausflug ins deutsche Strafrecht

Im deutschen Strafrecht spielt der Wille des Täters bei der Tatbegehung die entscheidende Rolle.

Ein Beispiel: Herr Meier überfährt Herrn Huber mit seinem Auto. Herr Huber ist tot. Wenn der Vorfall aufgrund einer Unachtsamkeit des Fahrers geschah, liegt ein Vergehen der fahrlässigen Tötung vor und Herr Meier kommt mit hoher Wahrscheinlichkeit mit einer Geldstrafe davon. Handelt es sich jedoch bei Herrn Huber um den Liebhaber der Frau des Herrn Meier und dieser hat ihn aus Eifersucht in Tötungsabsicht überfahren, dann ist es Mord. In diesem Fall wartet eine lebenslange Freiheitsstrafe auf den Täter.

Es obliegt den Ermittlungsbehörden und dem Gericht, den Täterwillen zu ergründen.

Um eine Straftat zu begehen, muss man die Tatbestandsmerkmale des jeweiligen Straftatbestandes erfüllen. Wir wollen dies nun anhand des Überfalls auf Frank Magnitz durchexerzieren.

Betrachten wir zunächst den § 223 StGB, die einfache Körperverletzung:

§ 223 StGB
Körperverletzung

(1) Wer eine andere Person körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Dieser Tatbestand ist erfüllt, da das Opfer körperlich mißhandelt und verletzt wurde. Als nächstes gilt es zu prüfen, ob ein speziellerer Tatbestand vorliegt. Und damit sind wir bei §224 StGB, der gefährlichen Körperverletzung:

§ 224
Gefährliche Körperverletzung

(1) Wer die Körperverletzung

1. durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen,

2. mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs,

3. mittels eines hinterlistigen Überfalls,

4. mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder

5. mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung

begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

Der §224 StGB enthält eine ganze Reihe von Tatbestandsmerkmalen, die von den Tätern erfüllt wurden. Der Überfall durch die Vermummten geschah hinterlistig, wurde mit hoher Wahrscheinlichkeit mit einem gefährlichen Werkzeug ausgeführt und es gab mehrere Beteiligte. Die Kopfwunde kommt eventuell als „das Leben gefährdende Behandlung“ in Betracht.

Die Erfüllung eines einzigen Tatbestandsmerkmales hätte bereits genügt, hier sind gleich mehrere zutreffend.

An dieser Stelle sei noch erwähnt, dass es auch den Tatbestand der Schweren Körperverletzung gem. § 226 StGB gibt. Dieser verlangt jedoch einen schweren bleibenden Schaden beim Verletzten. Danach sieht es gegenwärtig bei Frank Magnitz Gott sei Dank nicht aus.

Von den Körperverletzungs- zu den Tötungdelikten

Und jetzt sind wir bei der alles entscheidenden Frage, die den großen Unterschied im Urteil ausmacht, falls die Täter gefasst und vor Gericht gestellt werden können: Lag eine Tötungsabsicht vor? Bevor auf diese Frage näher eingegangen wird, ein Blick auf die hier infrage kommenden Paragraphen. Da ist einmal der Totschlag gem. §212 StGB:

§212
Totschlag

(1) Wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein, wird als Totschläger mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.

(2) In besonders schweren Fällen ist auf lebenslange Freiheitsstrafe zu erkennen.

Aus diesem Gesetzestext ergibt sich die Frage, was den Unterschied zum Mörder ausmacht. Darauf gibt der § 211 eine Antwort: 

§ 211
Mord

(1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.

(2) Mörder ist, wer

aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen,

heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder

um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken,

einen Menschen tötet.

Die Erfahrung hat gezeigt, dass sowohl über das Mordmerkmal der Heimtücke, als auch über die „niederen Beweggründe“ trefflich vor Gericht gestritten werden kann. Dazu gibt es auch jede Menge juristischer Kommentare. Es kann jedoch als gesichert gelten, dass „Hass“ ein niederer Beweggrund ist. Am Hass der Täter aus politischen Motiven gibt es wohl keinen Zweifel. Somit wäre der Tatbestand des versuchten Mordes erfüllt, wenn man eine Tötungsabsicht nachweisen kann. Mord und Totschlag sind Verbrechenstatbestände. Bei diesen ist der Versuch grundsätzlich strafbar.

Inzwischen hat sich die Antifa auf dem Portal de.indymedia.org in einem Bekennerschreiben zu dem Anschlag bekannt. Das Schreiben enthält Passagen, die nahelegen, dass die Tötung des Bundestagsabgeordneten geplant war:

„Der Antifaschistische Frühling Bremen gibt bekannt, dass wir den AfD-Politiker F. Magnitz am Montag gegen 18.00 Uhr Ortszeit von seinem faschistischen Gedankengut befreien wollten.“

Die Formulierung „wollten“ drückt aus, dass es trotz der schweren Kopfverletzung des Opfers in den Augen der Täter nicht zur Vollendung der Tat gekommen ist. Das legt eine Tötungsabsicht nahe. Darauf deutet auch diese Aussage in dem Bekennerschreiben hin:

„(…) gehört wie jeder andere Nazi mundtot gemacht.“

Von der Rechtstheorie zur praktischen Seite

Gehen wir einmal davon aus, dass die Täter gefasst werden. Diese würden dann natürlich sofort die Hilfe von Anwälten in Anspruch nehmen und der erste Rat, den die Angreifer in so einem Fall von ihren Rechtsvertretern bekommen ist der, eine Tötungsabsicht abzustreiten.

Das wissen natürlich auch die Ermittlungsbehörden. Deshalb sind die Aussagen der Täter, bzw. Tatverdächtigen nicht das alleinige Entscheidungskriterium, ob wegen eines versuchten Tötungsdeliktes oder eines Körperverletzungdeliktes ermittelt wird. Der Tathergang (insbesondere die Benutzung eines gefährlichen Werkzeugs zur Gewalteinwirkung auf den Kopf) und das Bekennerschreiben bieten wichtige Hinweise auf die eigentliche Zielsetzung der Täter. Die forensische Medizin ist sicherlich auch in der Lage zu beweisen, dass die Kopfwunde vom Schlag mit einem gefährlichen Werkzeug herrührt.

Angesichts der gegenwärtigen Sachlage müsste der Staatsanwalt zu der Auffassung gelangen, dass es nur dem Auftauchen von Unbeteiligten geschuldet ist, dass Frank Magnitz nicht zu Tode getreten und geschlagen wurde. Insofern wären jetzt Ermittlungen wegen versuchten Mordes statt gefährlicher Körperverletzung folgerichtig.

Die Anwälte der Täter werden sich auf den Standpunkt stellen, dass keine Tötungsabsicht vorlag, nur einer der Beteiligten zugeschlagen hat, dass die Kopfwunde nicht so schlimm war (sonst hätte Magnitz nicht so schnell das Krankenhaus verlassen können) und das kein gefährliches Werkzeug zur Tatausführung benutzt wurde. Wenn sie es dann noch schaffen, die im §224 Absatz I, Satz 3 erwähnte „Hinterlistigkeit“ zu entkräften, sind wir wieder bei der einfachen Körperverletzung.

In Bremen, dem linken Schlußlicht aller Bundesländer und Stadtstaaten, ist alles möglich. Auch dass das Gericht dieser Argumentation folgt.

Dieser – etwas ergänzte – Beitrag erschien zuerst hier

Hier werden sogar Manipulationen vermutet:

@jouwatch

Quelle!: #zaronews

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