Freitag, April 19, 2024
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Seehofer begrüßt Verbot von Reichskriegsflaggen im öffentlichen Raum

Die von mehreren Bundesländern angebahnte Diskussion über ein Verbot der Reichskriegsflagge im öffentlichen Raum ist von Bundesinnenminister Horst Seehofer unterstützt worden.

„Der Bundesinnenminister begrüßt es, wenn die Länder ihre rechtlichen Möglichkeiten ausschöpfen, um das Zeigen der Reichskriegsflagge in der Öffentlichkeit zu unterbinden“, sagte Sprecher des CSU-Politikers, Steve Alter, der dpa. 

Seehofer wolle daher vorschlagen, das Thema bei der für Dezember vorgesehenen Innenministerkonferenz von Bund und Ländern auf die Agenda zu setzen – „mit dem Ziel eines bundesweit einheitlichen Vorgehens“. 

Konkrete Maßnahmen in Bremen 

Die Bremer Innenbehörde hatte in der vorigen Woche beschlossen, die Flaggen, die unter anderem von Reichsbürgern und Mitgliedern rechter Szene bei Kundgebungen geschwenkt oder am heimischen Balkon befestigt werden, aus der Öffentlichkeit zu verbannen. 

Dem Bremer Erlass zufolge „stellt ihre Verwendung in der Öffentlichkeit regelmäßig eine nachhaltige Beeinträchtigung der Voraussetzungen für ein geordnetes staatsbürgerliches Zusammenleben und damit eine Gefahr für die öffentliche Ordnung dar“.

Die Polizei im Bundesland Bremen kann diese Fahnen nun einziehen und die Eigentümer mit einem Bußgeld von bis zu 1000 Euro bestrafen. Identische Maßnahmen werden auch in Thüringen und Baden-Württemberg überlegt.

Nazi-Fahne verboten 

Die sogenannte Reichskriegsflagge in Schwarz-Weiß-Rot war die offizielle Kriegsflagge der Streitkräfte des Deutschen Reiches in der Zeit von 1871 bis 1945. Bundesweit verboten ist jetzt schon die Verwendung der Reichskriegsflagge der Nationalsozialisten, die den Adler in der Mitte durch ein Hakenkreuz ersetzt hatten. In einer anderen historischen Version kann die Reichskriegsflagge bisher nur unter besonderen Umständen sichergestellt werden. Laut Verfassungsschutz ist das zum Beispiel der Fall, „wenn die Flagge Kristallisationspunkt einer konkret drohenden Gefahr ist“.

ao/sb/dpa

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