Samstag, April 27, 2024
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Wenn der Vermieter kündigtZwangskündigung wegen Flüchtlingen: So wehren sich Mieter gegen den Rauswurf

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Städte und Gemeinden quartieren Flüchtlinge inzwischen auch in Wohnungen ein, die bereits besetzt sind. Den Mietern bleibt nichts anderes übrig, als sich eine neue Bleibe zu suchen. Oder gibt es doch Wege, den Umzug zu verhindern? Hier bekommen Sie Antwort auf die drängendsten Fragen.

23 Jahre lebte eine Frau in Eschbach (Breisgau-Hochschwarzwald) in einer kommunalen Wohnung. Inzwischen ist sieFehler, Gruppe existiert nicht! Überprüfen Sie Ihre Syntax! (ID: 3) 56 Jahre alt. Undnun soll sie ausziehen, weil ihre Gemeinde Platz für die Unterbringung von Flüchtlingen benötigt. Als kleine Gemeinde habe Eschbach nicht viele Möglichkeiten zur Unterbringung von Flüchtlingen, erklärt der

 Bürgermeister.

Ihr Fall ist ein seltenes Beispiel für etwas, wovor sich viele Menschen fürchten, denen es oft wirtschaftlich nicht überragend geht. Doch er istnicht der einzige Fall.Und vor allem: Er steht für etwas, das bislang kategorisch ausgeschlossen wird – etwa in Hamburg, wo geradeein Gesetz beschlossen wurde, das die Beschlagnahme leerstehender Immobilien vereinfachen soll.

Die Politiker beruhigen und sagen, dass mit Aktionen wie in Eschbach die Ängste bei den Einheimischen geschürt werden. Doch was ist nun tatsächlich erlaubt? Was sind in dieser besonderen Situation die Rechte der Mieter – und wie wehren sie sich im Fall der Fälle gegendie Kündigung?

Ulrich Ropertz, Rechtsanwalt und Geschäftsführer des Deutschen Mieterbundes, hat FOCUS Online die drängendsten Fragen beantwortet.

1. Wann darf eine Stadt oder eine Gemeinde bei ihrer Wohnung Eigenbedarf anmelden?

"Eigenbedarf kann nur von natürlichen Personen geltend gemacht werden, wenn sie selbst oder ein naher Familienangehöriger in die gekündigte Wohnung ziehen wollen. Wohnungsgesellschaften oder Städte können sich nicht auf Eigenbedarf berufen.

Tatsächlich berufen sich die Gemeinden jetzt vereinzelt auf eine Kündigung wegen "berechtigten Interesses", weil sie verpflichtet sind, Flüchtlinge unterzubringen. Aus Sicht des Deutschen Mieterbundes sind derartige Kündigungen unzulässig. Der bezweckte Austausch einer Mietpartei gegen andere Mieter ist kein berechtigtes Interesse, also auch kein Kündigungsgrund.

Unabhängig davon sind derartige Kündigungen auch unsinnig, weil die Wohnungsprobleme in der Kommune, das heißt vor Ort, damit nicht gelöst werden. Und politisch dürften derartige Kündigungen beziehungsweise Räumungsverfahren für die Verantwortlichen nicht durchzustehen sein."

2. Welche Mieter müssen jetzt fürchten, eine Kündigung zu erhalten: Nur solche, die in Sozialwohnungen leben? Oder auch Bewohner von Wohnungen städtischer Wohnbaugenossenschaften?

"Mit der Frage Sozialwohnung oder frei finanzierte Wohnung hat diese Problematik nichts zu tun. Meines Erachtens muss kein Mieter einer städtischen Wohnung oder einer Wohnung einer kommunalen Wohnungsgesellschaft eine Kündigung fürchten – erst recht nicht Mieter inWohnungenprivater Eigentümer oder privater Wohnungsgesellschaften."

3. Wenn es doch so kommt: Wie wehre ich mich gegen die Kündigung?

"Wer trotzdem eine Kündigung seiner Wohnung erhält, sollte sich rechtlich beraten lassen. Hierfür steht zum Beispiel der örtliche Mieterverein zur Verfügung. Dort wird ihm mit Sicherheit weitergeholfen.

Als erstes muss der Kündigungsgrund überprüft werden, die Kündigungsfristen von bis zu zwölf Monaten sind einzuhalten und es besteht die Möglichkeit, Widerspruch gegen die Kündigung einzulegen, wenn auf Seiten des Mieters Härtegründe bestehen.

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Bleibt der Mieter trotz Kündigung wohnen, muss der Vermieter – hier also die Stadt oder die städtische Wohnungsgesellschaft – auf Räumung klagen. Auch dieses gerichtliche Verfahren kann sich hinziehen, zumal gegen die Entscheidung beim Amtsgericht Berufung beim Landgericht möglich ist."

4. Was kostet mich ein solches Verfahren?

"Die Mitgliedschaft in einem örtlichen Mieterverein kostet 60 bis 100 Euro pro Jahr, oft ist eine Mietrechtsschutzversicherung im Mitgliedsbeitrag enthalten. Noch günstigere Alternativen gibt es eigentlich nicht."

5. Kann ich eine Entschädigung oder einen Zuschuss zum Umzug erwarten?

"Das Thema Entschädigung und Erstattung von Umzugskosten taucht nur auf, wenn sich Mieter und Vermieter darauf verständigen, den Mietvertrag aufzulösen. Hierzu kann der Mieter aber natürlich nicht gezwungen werden. Es ist seine freiwillige Entscheidung, ob er eine derartige Vereinbarung mit dem Vermieter trifft oder nicht. Im Zuge derVerhandlungenhierüber können dann die Fragen nach Ersatzwohnung, Umzugskosten oder Erstattungen geklärt werden."

6. Muss die Stadt mir eine andere leerstehende Wohnung anbieten?

"Nein. Da die Stadt kein Recht zur Kündigung haben dürfte, ist sie darauf angewiesen, dass eine Vereinbarung mit dem Mieter zustande kommt. Dazu kann es natürlich gehören, Ersatzwohnraum anzubieten. Allerdings stellt sich die Frage, warum diese Wohnung dann nicht für die Flüchtlingsunterbringung genutzt wird."

 

7. Sind Kündigungen von Seiten privater Vermieter völlig ausgeschlossen? Es könnte ja sein, dass diese – wie im Falle mancher Hoteliers – sich ein gutes Geschäft mit der Vermietung an Gemeinden versprechen.

"Ja, Kündigungen, die dazu dienen, Mieterhöhungen durchzusetzen oder an andere Mieter teurer zu vermieten, sind nach dem Gesetz ausgeschlossen."

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