Montag, April 29, 2024
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Bundesverfassungsgericht: Versammlungsverbot in Gießen verletzt Grundrecht

Sind die Anti-Corona-Maßnahmen der Bundes- und Landesregierungen verfassungswidrig? Schränken sie die Grundrechte der Bundesbürger zu stark ein? Diese Fragen werden derzeit zunehmend diskutiert. Nun hat ein Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes in Karlsruhe einem Eilantrag gegen ein Versammlungsverbot „teilweise“ stattgegeben.

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in Karlsruhe hat am Mittwoch einem Antrag auf eine einstweilige Anordnung gegen ein Versammlungsverbot in Gießen stattgegeben und ihn als „teilweise erfolgreich“ bezeichnet. In der entsprechenden Pressemitteilung des BVerfG vom Donnerstag heißt es, das Verbot der Stadt Gießen gegen eine Protestveranstaltung verletze den „Antragsteller offensichtlich in seinem Grundrecht aus Art. 8 GG“. Dieser Artikel des Grundgesetzes (GG) „gewährleistet für alle Deutschen das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln“, erläutert Karlsruhe dazu.

Nach Absatz 2 des Artikels kann dieses Recht für Versammlungen unter freiem Himmel durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden. Ein grundsätzliches Versammlungsverbot sei aber durch die hessische Anti-Corona-Verordnung nicht gegeben, erklärte das Gericht in seiner Pressemitteilung.

Die Stadt hatte sich bei ihrem Verbot von angemeldeten Veranstaltungen vom 14. Bis 17. April gegen die hessische Corona-Verordnung genau auf diese berufen. „Die Verordnung der Hessischen Landesregierung zur Bekämpfung des Corona-Virus enthält jedenfalls kein generelles Verbot von Versammlungen unter freiem Himmel für mehr als zwei nicht dem gleichen Hausstand angehörige Personen“, so Karlsruhe dazu.

Entscheidungsspielräume nicht genutzt

Geklagt hatte einer aus den Gruppen der „Projektwerkstatt“ Gießen, die unter dem Motto „Gesundheit stärken statt Grundrechte schwächen – Schutz vor Viren, nicht vor Menschen“ zu den Veranstaltungen aufgerufen hatten. Sie hatten dabei angekündigt, Hygieneschutzmaßnahmen einzuhalten. Das Verwaltungsgericht Gießen hatte das Versammlungsverbot der Stadt bestätigt.

Laut dem Bundesverfassungsgericht wurde von der städtischen Versammlungsbehörde bei dem Verbot nicht beachtet, dass es zum Schutz des Grundrechtes der Versammlungsfreiheit Entscheidungsspielräume gebe.

„Die Stadt Gießen hat, wie die Kammer ausdrücklich entschieden hat, Gelegenheit, unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung der Kammer erneut darüber zu entscheiden, ob die Durchführung der vorgenannten Versammlungen von bestimmten Auflagen abhängig gemacht oder verboten wird“, teilte das Gericht weiter mit.

Die Verfassungsrichter betonen, dass eine einstweilige Anordnung erlassen werden kann, „wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist“. Dabei seien auch „die im Eilrechtsschutzverfahren erkennbaren Erfolgsaussichten einer Verfassungsbeschwerde zu berücksichtigen“. Wegen der Verletzung des Grundrechtes auf Versammlungsfreiheit des nicht genannten Antragsstellers sei dem Antrag stattgegeben worden, heißt es.

Das Stadt Gießen wird aus BVerfG-Sicht mit dem Verbot „den verfassungsrechtlichen Maßgaben des Art. 8 Abs. 1 GG auch deshalb nicht gerecht, weil sie über die Vereinbarkeit der Versammlung mit § 1 der Hessischen Verordnung nicht unter hinreichender Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls entschieden hat“.

Zunehmende Kritik und Gerichtsentscheidungen

Derzeit wird mehrfach darauf hingewiesen, dass die von Bund und Ländern erlassenen Anti-Corona-Maßnahmen die Grundrechte zu stark beeinträchtigen. So hat der Berliner FDP-Politiker Marcel Ruthe bereits Klage beim Berliner Verfassungsgericht gegen die Eindämmungsverordnung der Stadt eingereicht. Für Aufsehen sorgt immer noch die Heidelberger Rechtsanwältin Beate Bahner, die frühzeitig die Verordnungen als „eklatant verfassungswidrig“ bezeichnet hat.

Renommierte bundesdeutsche Verfassungs- und Staatsrechtler haben ebenfalls Alarm geschlagen, wie der Sender 3sat berichtete. Sie warnen, dass derzeit die Grundrechte in Folge der Corona-Maßnahmen bedroht würden. Selbst der frühere Präsident des Bundesverfassungsgerichts, Hans-Jürgen Papier, hat vor schweren Schäden für die Grundrechte und einer „Erosion des Rechtsstaates“ gewarnt, sollten die Einschränkungen in der Corona-Krise lange andauern.

Bisher sind von deutschen Gerichten bis hin zum Bundesverfassungsgericht 154 Urteile ergangen, die sich mit Maßnahmen des Bundes oder der Bundesländer zur Eindämmung der Corona-Pandemie auseinandersetzen. Ein Großteil dieser Gerichtsentscheidungen betrifft Verordnungen, die Grundrechte einschränken, wie etwa „Versammlungsverbote“ und Ausgangsbeschränkungen. Dagegen gerichtete Anträge auf Erlass einer Einstweiligen Anordnung hatten bislang regelmäßig keinen Erfolg. In einigen Fällen haben die Gerichte aber ihre ablehnenden Urteile mit Begründungen verknüpft, die erkennen lassen, dass die Gerichte die Anträge nicht für offensichtlich aussichtslos hielten, sondern lediglich ihre Eilbedürftigkeit verneinten.

Die Bundes- und Landesregierungen haben am Mittwoch erklärt, dass die meisten Beschränkungen weiter gelten sollen. Zwar dürfen eine Reihe von Geschäften wieder öffnen, aber die Ausgangsbeschränkungen und das Kontaktverbot sollen bis 3. Mai aufrechterhalten bleiben.

tg

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