Samstag, April 27, 2024
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Wiederaufnahmeverfahren als letztes Rechtsmittel – was hat es damit auf sich?

Es gibt mehrere Möglichkeiten, um ein rechtskräftig gewordenes Urteil anzugreifen und insbesondere die Berufung und Revision haben eine hohe Erfolgsquote. Das letzte Rechtsmittel ist jedoch das sogenannte Wiederaufnahmeverfahren. Zwar haben nur etwa 3 % aller Wiederaufnahmeverfahren in Deutschland Erfolg, aber es handelt sich doch um eine plausible Maßnahme, um unrichtige oder ungerechte Urteile zu korrigieren. Wichtig ist lediglich, die Erfolgschancen im Voraus prüfen zu lassen und sich an einen Anwalt zu halten, der sich mit der Materie auskennt. Zudem kann es natürlich nicht schaden, sich näher mit dem Thema auseinandersetzen. Schauen wir uns also an, was es mit dem Wiederaufnahmeverfahren im Spezifischen auf sich hat.

Warum sich ein Wiederaufnahmeverfahren lohnen kann

Eine erfolgreiche Wiederaufnahme ermöglicht eine Neuverhandlung des Verfahrens unter Berücksichtigung des Wiederaufnahmegrundes. Damit ist das Wiederaufnahmeverfahren eine gute Möglichkeit in der juristischen Welt, um ungerechte Urteile anzufechten. Es ist schließlich möglich, dass beim Wiederaufnahmeverfahren zugunsten des Verurteilten entschieden wird. Das kann sich entweder durch eine mildere Strafe oder gar einen Freispruch äußern – für viele Verurteilte ist eine Wiederaufnahme Strafverfahren die letzte Chance. Allerdings heißt das nicht, dass die Verfahren ausschließlich von vor Gericht verurteilten Personen beantragt werden. Grundsätzlich ist ein Wiederaufnahmeverfahren auch dann möglich, wenn ein Angeklagter freigesprochen wurde. Ein erneutes Verfahren nach Freispruch erfordert jedoch nicht nur einen triftigen Grund, sondern ist auch ausschließlich bei schwersten Straftaten wie zum Beispiel Mord möglich. Eine Frist für Wiederaufnahmeverfahren gibt es nicht. Es muss lediglich ein guter Grund für die Neuverhandlung vorliegen.

Wann ein Wiederaufnahmeverfahren möglich ist

An sich ist ein Wiederaufnahmeverfahren bei allen Arten von Kriminalität möglich, aber es muss ein triftiger Grund vorliegen. Potenzielle Gründe für eine Wiederaufnahme wären:

  • Unechte oder verfälschte Urkunden.
  • Fahrlässige oder vorsätzliche Verletzung der Eidespflicht
  • Strafbare Verletzung der Amtspflichten eines Schöffen oder Richters
  • Aufhebung eines zivilgerichtlichen Urteils durch ein anderes rechtskräftig gewordenes Urteil
  • Neue Beweismittel oder Tatsachen
  • Feststellung der Verletzung der Europäischen Konvention durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte

Insgesamt kommen also sechs verschiedene Gründe für ein Wiederaufnahmeverfahren in Betracht. Eine Neuverhandlung eines Verfahrens bedarf jedoch nicht nur eines Wiederaufnahmegrundes, sondern sie muss laut Gesetz auch zulässig sein. Aus diesem Grund müssen folgende Zulässigkeitsvoraussetzungen erfüllt werden:

  • Statthaftigkeit des Wiederaufnahmeverfahrens
  • Beantragung durch einen Berechtigten
  • Vorhandensein einer Beschwer

Nur wenn all diese Faktoren gegeben sind, ist ein Wiederaufnahmeverfahren zulässig. Das allein ist jedoch noch keine Garantie dafür, dass eine Sache auch wirklich neu verhandelt wird.

Ablauf eines Wiederaufnahmeverfahrens

Im Grunde ist der Ablauf jedes Wiederaufnahmeverfahrens gleich. Erst einmal stellt ein Anwalt den Wiederaufnahmeantrag. Anschließend wird in einem Adhäsionsverfahren die Zulässigkeit des Antrags vor Gericht überprüft. Sollte bezüglich der Zulässigkeit alles passen, wird der Wiederaufnahmegrund geprüft – ein hundertprozentiger Beweis ist dabei nicht erforderlich. Sofern ein triftiger Grund vorliegt, kann das Verfahren neu verhandelt werden. Das wiederum kann für Verurteilte in einer Strafmilderung oder im besten Fall sogar in einem Freispruch resultieren.

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