Montag, April 29, 2024
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Lügen was das Zeug hält: Falschangaben von Flüchtlingen nicht strafbar

NRW/Aachen – Selbst wenn sogenannte Flüchtlinge bei ihrem Asylverfahren gegenüber dem Bundesamt für Flüchtlinge und Migration (Bamf) lügen, dass sich die Balken biegen, ist dies nicht strafbar. Das hat das Landgericht Aachen Anfang April entschieden.

Bewusst falsch gemachte Angaben werden laut dem Beschluss (Az.: 66 Qs 18/19) auch dadurch nicht strafbar, dass das zuständige Ausländeramt die Angaben ohne Rückfrage bei dem Ausländer von der Asylbehörde übernimmt. Welcher Irrsinn im Namen des Asylgesetzes betrieben wird, zeigt der betreffende Fall zur Urteilsverkündung: Ein beschuldigter Asylsuchender hatte in seinem Asylantrag bewusst falsche Personalien angegeben. Dies betraf seinen Namen, das Geburtsdatum und den Geburtsort in Indien. Der Asylantrag des Mannes wurde am 3. Mai 2010 abgelehnt. Die Abschiebung scheiterte jedoch an den Falschangaben. Das Ausländeramt Düren erfuhr erst von den korrekten Personalien, als der nun geduldete Antragsteller diese wegen seiner geplanten Hochzeit mitteilte. Die Staatsanwaltschaft wertete die bewusst wahrheitswidrig gemachten falschen Angaben zur Person des Mannes als strafbare Handlung.

Die Behörde berief sich auf das Ausländergesetz. Darin heißt es klar und unmissverständlich, dass demjenigen unter anderem eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe drohe, der  „unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder benutzt, um für sich oder einen anderen einen Aufenthaltstitel oder eine Duldung zu beschaffen“ oder „eine so beschaffte Urkunde wissentlich zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht“.

Das Aachener Landgericht entschied aber nun, dass sich der Mann nicht strafbar gemacht habe, weil er im Asylverfahren beim Bamf unrichtige Angaben zu seiner Person machte. Strafbar könnten nach Ansicht des Gerichts nur falsche Angaben gegenüber der Ausländerbehörde sein, nicht aber, dass der Angeschuldigte diese gegenüber der Behörde die ganze Zeit nicht korrigiert habe. Dem Angeschuldigten Schweigen vorzuwerfen, wäre jedoch jedenfalls aufgrund des Grundsatzes der Selbstbelastungsfreiheit höchst bedenklich, befand das Landgericht. (SB)

@jouwatch

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