Die Einsendungen der PI-NEWS-Leser zur Artikelserie „Islam-Indoktrination an den Schulen“ haben gezeigt, dass im Rahmen des katholischen und evangelischen Religionsunterrichts der Islam in einer Ausführlichkeit behandelt wird, die weit über das hinaus geht, was ein Schüler zu diesem Thema wissen muss. Zudem werden grundsätzlich alle Aspekte des Islams, die mit unserer freiheitlich demokratischen Grundordnung und unseren Wertevorstellungen nicht vereinbar sind, schamhaft verschwiegen.
Der Autor glaubte nach den zahlreichen Einsendungen der PI-NEWS-Leser nun schon so ziemlich alles gesehen zu haben. Zu diesem Zeitpunkt kannte er die Klassenarbeit aus der 4. Jahrgangsstufe einer Schule in der Gemeinde Wannweil, Kreis Reutlingen (Baden-Württemberg) noch nicht. Diese setzte fürwahr neue Maßstäbe, was die Unverfrorenheit betrifft, mit der an den Schulen die Kinder auf die gewünschte politisch-/gesellschaftliche Linie gebracht werden.Das Dokument übersandte ein erboster Vater mit der Bemerkung: „Hier der Gesinnungstest aus der Schule in Wannweil. Unglaublich, aber wahr!“ Und da hat er Recht.
Evangelische Religionslehrerin gibt Islamkunde
Natürlich darf auch in der Schule in Wannweil die Islamkunde im Unterricht nicht fehlen. Unterrichtet wird das Fach von der evangelischen Religionslehrerin Frau D.S..
Dem Lehrplan folgend würzt die Pädagogin ihren Unterricht mit intensiver Islamkunde, natürlich nicht, ohne den Lernerfolg dann auch in Form einer Klassenarbeit abzufragen und zu benoten:

Nach der Islamkunde kommt der Gesinnungstest
Soweit, so schlecht. Das kennen wir ja mittlerweile bereits von anderen Grundschulen zu Genüge. Doch an der Schule geht man noch einen Schritt weiter. Da wird das Islamwissen nicht nur abgefragt und benotet, sondern es wird auf perfide Art und Weise auch noch ausgeforscht, wie es mit der Einstellung des jeweiligen Schülers gegenüber dem Islam bestellt ist:


Ist das nicht praktisch? Auf diese Weise wird neben der Haltung des Schulkindes zum Islam gleich auch noch die diesbezügliche Gesinnung der Familie mit ausgeforscht. Denn eines ist klar: Ein zehnjähriges Kind wird das wiedergeben, was es zuhause zu diesem Thema gehört hat. Auf diese Weise läßt sich bequem feststellen, wo die „Rechten“, „Rassisten“ und „Islamophoben“ zu finden sind. Und um die Beantwortung der Moschee-Frage kommt das Schulkind nicht herum, es sei denn, es nimmt eine schlechtere Note in Kauf.
Eklatanter Verstoß gegen das Grundgesetz
Man sollte davon ausgehen können, dass eine Lehrkraft auf dem Boden des Grundgesetzes steht. Dass das hier offenbar nicht der Fall ist, zeigt ein Blick in unsere Verfassung:
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland – Artikel 4
(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.
Die Religions- und Weltanschauungsfreiheit (einschließlich der Bekenntnisfreiheit) aus Art. 4 GG lässt sich in einen positiven und einen negativen Schutzbereich untergliedern. Danach wird positiv die Freiheit geschützt, einen Glauben, also eine religiöse Überzeugung oder aber eine Weltanschauung, also eine areligiöse Überzeugung, zu bilden, zu haben, zu äußern und danach zu handeln. In negativer Hinsicht hingegen wird die Freiheit geschützt, einen Glauben oder EINE WELTANSCHAUUNG GERADE NICHT BEKENNEN ZU MÜSSEN, DIESE VERSCHWEIGEN ZU KÖNNEN.
Jurist: Klarer Verstoß gegen das Grundgesetz
PI-NEWS hat den Vorgang einem Juristen mit verfassungsrechtlicher Kompetenz vorgelegt. Hier ist seine Einschätzung:
„Der Schüler wird indirekt durch die Benotung gezwungen, Bekenntnisse abzulegen, die andere nichts angehen. Damit wird in seine vom Grundgesetz garantierte Gewissens- und Weltanschauungsfreiheit eingegriffen. Auch ein Zehnjähriger kann bereits beurteilen, dass aus der gesamtgesellschaftlichen Situation heraus jemand, der sich gegen den Bau einer Moschee ausspricht, eine unerwünschte Meinung teilt.“
Als Staatsdienerin, der unser Nachwuchs anvertraut ist, sollte sich die Lehrkraft schnellstmöglich wieder auf den Boden des Grundgesetzes begeben. Indem sie diesen Islam-Gesinnungstest zum Bestandteil einer benoteten Klassenarbeit gemacht hat, sorgte sie dafür, dass die Schüler ihr Grundrecht auf negative weltanschauliche Bekenntnisfreiheit nur sanktionsbewehrt wahrnehmen konnten. Wer keine schlechtere Note wollte, musste seine weltanschauliche Überzeugung hinsichtlich des Islams offenbaren – und die der Eltern gleich mit dazu.
Islamisches Glaubensbekenntis auswendig lernen
Auch das Auswendiglernen des islamischen Glaubensbekenntnis soll in der Schule von den Kindern schon verlangt worden sein. Auch hier ist das Grundgesetz tangiert. Im Artikel 140 GG, der den Artikel 136 der deutschen Verfassung von 1919 beinhaltet, heißt es im Absatz 4:
Niemand darf zu einer kirchlichen Handlung oder Feierlichkeit oder zur Teilnahme an religiösen Übungen oder zur Benutzung einer religiösen Eidesform gezwungen werden.
Es ist ein Unterschied, ob die Lehrkraft im Rahmen des Unterrichts den Schülern das islamische Glaubensbekenntnis zur Kenntnis bringt, oder ob sie es sich wortgetreu einprägen müssen. Ersteres dürfte vom Unterrichtsauftrag gedeckt sein, aber es auswendig lernen zu müssen, hat zweifellos den Charakter einer religiösen Übung.
Disziplinar- bzw. arbeitsrechtliche Maßnahmen
Ein solches Verhalten der Lehrkraft kann nicht unsanktioniert bleiben. Hier ist die Schulleitung gefordert, disziplinar- bzw. arbeitsrechtliche Maßnahmen zu ergreifen. Sollte diese im Bilde gewesen sein, was eigentlich nahe liegt, wird es ein Fall für das Schulamt. Dann sind die dienstrechtlichen Maßnahmen auf die Schulleitung auszuweiten.
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@jouwatch



